Anstieg der Verdachtsfälle zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls in Sachsen-Anhalt

von 18. August 2015

Eine Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder absehbare Gefahr für die Kindesentwicklung besteht, die bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen nach sich zieht.

In 372 Fällen (13,6 %) lag eine eindeutige, akute Kindeswohlgefährdung vor. Bei 317 Fällen (11,6 %) handelte es sich um eine latente Kindeswohlgefährdung, das heißt eine Kindeswohlgefährdung konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Fachkräfte der Jugendämter stellten bei 890 Fällen (32,7 %) keine Kindeswohlgefährdung fest, jedoch bestand bei diesen Fällen ein weiterer Hilfe- und Unterstützungsbedarf. Keine Kindeswohlgefährdung und kein Hilfebedarf lagen in 1 146 Fällen (42,1 %) vor.

In 60,9 Prozent der Fälle von akuter und latenter Kindeswohlgefährdung junger Menschen lagen Anzeichen von Vernachlässigung vor. In 21,1 Prozent der Fälle wurden Anzeichen für eine körperliche und in weiteren 14,9 Prozent Anzeichen für eine psychische Misshandlung festgestellt. Anzeichen für sexuelle Gewalt gab es in 3,1 Prozent der Fälle. Mehrfachnennungen waren möglich.

Zu Beginn des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung hatten 28,1 Prozent (767 Kinder) das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, darunter waren 311 Kinder noch kein Jahr alt.

Kinder zwischen 3 und unter 6 Jahren waren zu 23,6 Prozent (643 Kinder) von den Verfahren betroffen, 31,7 Prozent (863 Kinder) waren zwischen 6 und unter 12 Jahren alt. Älter als 12 Jahre waren 16,6 Prozent der Kinder (452 Kinder).

Eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls haben im Jahr 2014 am häufigsten anonyme Melder (20,6 %), Bekannte oder Nachbarn (13,6 %), Verwandte (8,7 %) und die Polizei, Gerichte oder Staatsanwaltschaften (9,4 %) den Jugendämtern gemeldet.

Aufgrund der Gefährdungseinschätzung wurde in 462 Fällen (16,9 %) eine ambulante/teilstationäre Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 29 – 32, 35 SGB VIII eingeleitet. In 279 Fällen (10,2 %) erfolgte eine Unterstützung nach §§ 16 – 18 SGB VIII. Für den jungen Menschen wurde in 182 Fällen (6,7 %) eine vorläufige Schutzmaßnahme nach § 42 SGB VIII eingeleitet und bei 175 Verfahren (6,4 %) erfolgte die Anrufung des Gerichts.