Bürgerberatung für Betroffene von SED-Unrecht in Halle

von 26. Februar 2020

Nächster Sprechtag ist:

  • wann: am Donnerstag, 5. März, von 10 bis 16 Uhr

  • wo: im Zeit-Geschichte(n) e. V. – Verein für erlebte Geschichte Große Ulrichstraße 51, 06108 Halle/Saale („Kulturinsel“) Tram-Haltestelle „neues theater“, Eingang über Schulstraße

Da die Beratung in Einzelgesprächen erfolgt, ist eine vorherige Anmeldung zwingend erforderlich. Die Gesprächstermine werden von der Behörde der Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vergeben:

unter Telefon 0391 / 560 – 15 01 oder per Fax 0391 / 560 – 15 20

Aktueller Hinweis: am 24. Oktober 2019 wurde im deutschen Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes“ beschlossen. Mit diesem Gesetz, dem der Bundesrat am 8.11.2019 zugestimmt hat, sollen die Antragsfristen nach den Rehabilitierungsgesetzen, die bislang am 31.12.2019 enden, aufgehoben werden, so dass die Antragstellung auf Dauer möglich sein wird. Zudem wurden einzelne Leistungen für bestimmte Betroffenengruppen erweitert bzw. erhöht (siehe im Einzelnen auf der Folgeseite). Aktueller Hinweis: am 29. November 2019 trat das „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes“ in Kraft, das am 22. November 2019 ausgefertigt wurde. Mit diesem Gesetz wurden die Antragsfristen nach den Rehabilitierungsgesetzen, die bislang am 31.12.2019 endeten, aufgehoben werden, so dass die Antragstellung nunmehr auf Dauer möglich ist.

Zudem wurden einzelne Leistungen für bestimmte Betroffenen

Das Beratungsangebot richtet sich an Menschen, die bis heute in vielfältiger Weise unter verübtem Unrecht durch den SED-Staat leiden, insbesondere an:

  • zu Unrecht Inhaftierte,

  • Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes,

  • Personen, die Repressalien in Beruf oder Ausbildung ausgesetzt waren,

  • Betroffene, die Eingriffe in Eigentum und Vermögen erfuhren,

  • Verschleppte und deren Angehörige sowie Hinterbliebene und Angehörige von Opfern,

  • Personen, die nach Akteneinsicht eine Retraumatisierung erlitten.

Es können Anträge auf Einsicht in die Stasi-Akten gestellt werden. Hierzu ist der Personalausweis vorzulegen.

Weiterhin erfolgt eine Beratung zu

  • Anträgen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche, berufliche Rehabilitierung) (Antragsfrist aufgehoben)

  • monatlichen Zuwendung („Opferrente“) (Mindesthaftzeit auf 90 Tage reduziert)

  • Kinderheimen (Vermutungsregelung zu Spezialheimen eingeführt)

  • Anträgen nach sowjetischer Inhaftierung/Internierung

  • der Stiftung Anerkennung und Hilfe (Antragsfrist 31.12.2020).

Auch Angehörige von offiziellen und inoffiziellen Mitarbeitern des MfS können sich beraten lassen.

Seit mehreren Jahren ist ein anhaltendes Interesse Betroffener an dem Gesprächsangebot zu verzeichnen, weshalb erneut mit einer regen Nachfrage nach den Gesprächsterminen gerechnet wird.

Das Beratungsangebot wird auch für das Jahr 2020 fortgesetzt. Der nächste Termin soll (wegen der Ferien) erst Donnerstag, der 2. April 2020 sein.

Hintergrundinformationen:

Zur Minderung der Folgen von SED-Unrecht hat der Bundestag drei Rehabilitierungsgesetze beschlossen, die sich auf die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung ehemaliger DDR-Bürger beziehen:

Die strafrechtliche Rehabilitierung ist für Betroffene möglich, wenn sie aufgrund politischer Verfolgung oder sachfremder Zwecke verurteilt oder außerhalb einer gerichtlichen beziehungsweise behördlichen Anordnung inhaftiert wurden. Ab 180 Tagen Haftzeit gibt es eine einkommensabhängige Zuwendung für Haftopfer. Diese „Opferrente“ kann seit 1. Januar 2015 bis zu 300 Euro (seit 29.11.2019 Erhöhung auf 330 Euro) monatlich betragen.

Zudem besteht ein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung, wenn beispielsweise aus politischen Gründen ein Arbeits- oder Studienplatz verloren ging bzw. verwehrt wurde, und dies Nachteile in der Rentenversicherung zu Folge hat. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist möglich bei Verwaltungsunrecht, z. B. mit gesundheitlichen Folgeschäden. Für Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen wurde eine Einmalzahlung i.H.v. 1.500 Euro eingeführt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 214 Euro (Erhöhung auf 240 Euro beschlossen) erfolgen, für Rentner von 153 Euro (Erhöhung auf 180 Euro beschlossen). Diese Leistungen sollen laut Beschluss des Bundestages künftig auch „verfolgten Schülern“ mit entsprechender Verfolgungszeit zu Gute kommen.Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 214 Euro (seit 29.11.2019 Erhöhung auf 240 Euro) erfolgen, für Rentner von 153 Euro (seit 29.11.2019 Erhöhung auf 180 Euro).

Diese Leistungen kommen laut Gesetz nunmehr auch „verfolgten Schülern“ mit entsprechender Verfolgungszeit zu Gute.