Einbahnstraßen nicht für alle tabu

von 11. Februar 2019

In einem konkreten Fall war ein Autofahrer auf einem Autobahnrastplatz rückwärts aus einer Parklücke ausgeparkt. Dabei hatte er nur die eine, vermeintlich erlaubte Fahrtrichtung abgesichert und war prompt mit einem Fahrzeug der Autobahnmeisterei zusammengestoßen, dass die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr. Und da die Mitarbeiter im Einsatz waren und dabei lediglich von ihrem Sonderrecht Gebrauch gemacht hatten, blieb der erstaunte Ausparker auf den Unfallkosten sitzen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 11/18).

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