Fahrradtour durch den Schilder-Wald

Fahrradtour durch den Schilder-Wald
von 12. April 2018

Radweg

Radweg

Fahrräder und Pedelecs müssen den Radweg benutzen– und zwar nur in der jeweiligen Fahrtrichtung. Radwege können übrigens zukünftig auch für E-Bikes freigegeben werden. Außerorts dürfen sie generell und innerorts auf extra dafür ausgewiesenen Radwegen fahren. Von der neuen Regelung ausgenommen sind schnelle Elektrofahrräder – sogenannteS-Pedelecs-, die mehr als 25 km/h fahren können.

Rechts fahren schützt vor einem Bußgeld. Jedoch nicht befahren werden müssen: Schlaglochpisten, vereiste, stark verschmutzte oder zugeparkte Radwege.

Gehweg

Straßenverkehrsordnung: Kinder auf Fahrradwegen

Neu ab 2017

Eltern dürfen ihre radfahrenden Kinder vor dem 9. Geburtstag nun auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.

Laut Gesetz darfeinemindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson mit auf dem Gehweg fahren. Dabei müssen die Radler allerdings Rücksicht auf Fußgänger nehmen, die auf dem Gehweg immer Vorrang haben.

Bis dato mussten die Kinder auf dem Gehweg und die begleitenden Eltern auf der Straße fahren. Außerdem dürfen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr neuerdings auch einen neben der Fahrbahn angelegten Radweg benutzen und müssen nicht mehr zwingend auf dem Gehweg fahren.

Gemeinsamer Geh-und Radweg

Fahrradfahrer und Fußgänger

Radler teilen sich den Weg mit Fußgängernund müssen Rücksicht nehmen.

Getrennter Rad- und Gehweg

Straßenverkehrsordnung Fahrrad

Radler und Fußgänger haben eine eigene Spur.Radler dürfen beim Überholen nicht auf den Gehweg ausweichen.

Beginn und Ende einer Fahrradstraße

Eine Straße speziell für Radler oder Inline-Skater. Autos dürfen nur fahren, wenn das ausnahmsweise durch ein Zusatzschild erlaubt ist – aber maximal mit Tempo 30. Autofahrer müssen Rücksicht auf Fahrradfahrer nehmen. Diese dürfen nebeneinander fahren.

Einbahnstraße

Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist.

StVO für Fahrradfahrer
Diese Einbahnstraße darf auch in Gegenrichtung benutzt werden.
Wichtig: Hier gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“. Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist.

Radfahrer im Gegenverkehr

Nur wenn ein Schild “Einbaghnstraße” dieses Zusatzschild trägt, darf eine Einbahnstraße von Radlern in beiden Richtungen befahren werden. Wichtig: Hier gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“.

Verbot der Einfahrt

Diese Straße darf nur in der Gegenfahrtrichtung befahren werden. Viele Kommunen geben allerdings mittlerweile Einbahnstraßen für Radler frei. Unter dem roten Verbotsschild für Autos hängt dann das Symbol „Radfahrer frei“.

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Alle Vorschriftzeichen mit rotem Rand bedeuten generell ein Verbot. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich für dieses Schild der Begriff “Durchfahrt verboten” eingebürgert. In der StVO ist allerdings nicht von Durchfahrt die Rede, sondern es handelt sich um ein Verbot für Fahrzeuge aller Art. Auch hier kann die Durchfahrt mit dem Zusatz “Fahrrad frei” versehen werden.

Verbot für Radverkehr

Dieses Vorschriftzeichen heißt: Verbot für alle nicht-motorisierten Zweiräder. Das Schild findet man häufig in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Zonen. Hier darf man als Radfahrer nicht hineinfahren. Zusatzschilder müssen beachtet werden.

Wichtig: Bei Vorschriftszeichen muss man bei Nichtbeachten immer mit Sanktionen rechnen. Laut ARAG Experten gilt das ganz besonders, wenn eine Gefährdung oder gar ein Unfall mit Sachbeschädigung oder Personenschaden aufgrund der Missachtung des Schildes passiert.

Mehr zum Thema Rad auch unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3293/