Ferienjobs: Was Schülerinnen und Schüler beachten müssen

von 19. Juli 2012

Sie helfen, das Taschengeld aufzubessern und gewähren frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber Schülerinnen und Schüler dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, sagt DGB-Regionsvorsitzender Johannes Krause. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein. Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. „Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten“, so Krause: „Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.“ Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Sie dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch Fragen wie zum Beispiel die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen die Schüler mindestens eine Pause von 30 Minuten bekommen, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Die Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten. Sie müssen Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern. Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, rät der DGB Regionschef Krause den Schülern, sich zu wehren: „Verstöße gegen die Arbeitsschutzgesetze für die Jugendlichen sind nicht einfach hinzunehmen. Betroffene sollten sich unbedingt an die örtliche Aufsichtsbehörde wenden.“ In der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz. Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt der DGB den Schülern, den Lohn im Blick zu behalten: „Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Es ist wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Die werden normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben.“ Auf jeden Fall sollten die Schülerinnen und Schüler darauf achten, zu Beginn ihres Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu bekommen, in dem die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn klar beschrieben sind. Speziell für das Jobben in Restaurants, Kneipen und Hotels hat die DGB-Jugend die Broschüre “Stimmt so!” mit Tipps und Hinweisen für Schüler und Studierende herausgebracht. Download unter www.dgb-jugend.de/neue_downloads/data/dgb41514.pdf