Gefahrenabwehr wird moderner und wirksamer

von 14. Oktober 2015

„Das Landesverfassungsgericht hat im letzten Jahr einzelne Regelungen des SOG als verfassungswidrig beanstandet, die Novelle aber in großen Teilen bestätigt.

Die vorgesehene Befugnis zur Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen wurde nicht beanstandet. Eine solche Ermächtigung gibt es im Übrigen auch in neun weiteren Bundesländern, so auch in Baden-Württemberg und Brandenburg. Der Anwendungsfall dieser Befugnis ist eben nicht die Antinazidemo, sondern die Verhinderung der Fernzündung eines Sprengsatzes per Mobilfunkgerät oder die Unterbrechung der Kommunikationswege des Täters bei einer Geiselnahme.

Für nichtig erklärt hat das Landesverfassungsgericht die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Ermächtigung, für bestimmte öffentliche Bereiche zu bestimmten Zeiten den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und das Mitsichführen von Glasgetränkebehältnissen zu verbieten.

Zur Quellen-TKÜ nur so viel: keine Frage, die Koalitionsfraktionen verfolgten mit dieser Vorschrift einen legitimen Zweck. Wir hatten nicht vor, wie jedoch oft bösartig behauptet worden ist, Rahmenbedingungen für den Einsatz von Staats- oder Bundestrojanern oder anderen Ausspähprogrammen zu schaffen. Richtig ist aber auch, dass wir derzeit nicht die entsprechenden technischen Voraussetzungen an der Hand haben und damit nach den Ausführungen des Landesverfassungsgerichts eine verantwortliche Rechtsgüterabwägung nicht möglich ist. Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass wir hier eine Sicherheitslücke haben. Wir brauchen schnellstmöglich eine solche Software. Mögliche Anschläge könnten gegebenenfalls nicht verhindert werden, weil verschlüsselter Kommunikation nicht gefolgt werden kann. Das ist für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger nicht hinnehmbar.

Mit der Ermächtigung zur Ausweisung von Alkoholkonsum- und Verbotszonen, die auf den Wunsch der Kommunalen Spitzenverbände eingearbeitet worden ist, wollten wir die Kommunen im Kampf gegen alkoholbedingte Straftaten und Ordnungsstörungen an Brennpunkten vor allem in den Abend- und Nachtstunden unterstützen. Da aus Sicht der Koalitionsfraktionen die rechtssichere Ausgestaltung einer Ermächtigung der Kommunen für ein Alkoholverbot nach den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts derzeit nicht möglich ist, werden wir auf eine solche verzichten.

Mit der erneuten Novellierung des Polizeigesetzes wollen wir den Maßgaben des Landesverfassungsgerichts Rechnung tragen, jedoch aber auch den Interessen der Bürgerinnen und Bürger an einer wirksamen und modernen Gefahrenabwehr und den Erfordernissen der polizeilichen und sicherheitsbehördlichen Praxis gerecht werden.“