Der Ausschluss ausländischer Anschriften sei durch das Erfordernis nachprüfbarer Angaben gerechtfertigt, da nicht alle Länder über ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister verfügten (Az.: VG 23 K 777.17).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuellePressemitteilung des VG Berlin.