Land fördert Kulturprojekte am „Grünen Band“ auch im Jahr 2021

von 14. September 2020

Dabei ist ein Bezug zur ehemaligen Grenze und zu Grenzanlagen möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

„Mit der Fortführung der Förderung zum ‚Grünen Band‘ setzen wir ein klares Zeichen in Richtung Erinnerungskultur. Gerade im Jahr des 30. Jahrestages der Deutschen Einheit ist es wichtig, das Geschichtsbewusstsein weiter zu stärken und zu entwickeln. Insbesondere mit dem Blick auf die junge Generation wollen wir dabei ein authentisches Bild von der Zeit der deutsch-deutschen Teilung vermitteln“, erklärteStaats- und Kulturminister Robra.

Gefördert werden Projekte mit einer Landesförderung ab 5.000 Euro. Besonders förderwürdig sind dabei Projekte

  • mit Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, z.B. Angebote der historisch-politischen Bildung

  • mit generationenübergreifendem Ansatz, z.B. Beteiligung von Zeitzeugen, Einbindung von Seniorinnen und Senioren

  • unter Einbindung von Betroffenen, z.B. Berücksichtigung der Perspektive von Opfern der SED-Diktatur

  • zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, z.B. Angebote, die von vielfältigen lokalen Akteurinnen und Akteuren getragen werden

  • unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen im ländlichen Raum, z.B. Aktivitäten, die dörfliche Strukturen stärken

  • mit grenzüberschreitenden Bezügen, z.B. Aktivitäten unter Einbeziehung von Akteurinnen und Akteuren auf beiden Seiten der ehemaligen Grenze in den angrenzenden Ländern

  • mit besonders nachhaltiger Wirkung, z.B. Vorhaben, die nachweislich auch über den Projektzeitraum hinaus langfristige Impulse auslösen

  • investive Maßnahmen, z.B. zum Erhalt und zur Instandsetzung von baulichen Zeugnissen der Deutschen Teilung

Vorhaben, die eines oder mehrere der genannten Kriterien erfüllen, werden vorrangig berücksichtigt. Eine Antragstellung ist ab sofort beim Landesverwaltungsamt in Halle (Referat 303) als zuständige Bewilligungsbehörde möglich. Abgabetermin der entsprechenden Anträge ist der 1. Oktober 2020.

     
PP