Sachsen-Anhalt unterstützt Entlastung gemeinnütziger Vereine

von 31. Mai 2018

So sind zum Beispiel Gewinne aus Zweckbetrieben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterliegen grundsätzlich der normalen Besteuerung.

Übersteigen jedoch die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegen die in diesen Geschäftsbetrieben erwirtschafteten Gewinne zur Zeit nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (so genannte „Besteuerungsgrenze“). Diese Besteuerungsgrenze bildet ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten, daher ist auch die Landesregierung Sachsen-Anhalts für eine Anhebung dieser Grenze.

Dazu erklärt Finanzminister André Schröder:

„Ich begrüße es, dass durch diese Besteuerungsgrenze viele kleinere Vereine – und damit die dort tätigen Ehrenamtlichen – von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet werden. Da diese Besteuerungsgrenze seit zehn Jahren nicht angepasst wurde und die damit ursprünglich angestrebte administrative Entlastung der Ehrenamtlichen immer mehr in den Hintergrund getreten ist, halte ich eine Erhöhung dieser Besteuerungsgrenze um 10.000 Euro auf 45.000 EUR für sinnvoll. Die Landesregierung hat sich daher auf meinen Vorschlag hin dazu entschieden, einer entsprechenden Bundesratsinitiative von Bremen beizutreten, in der die Bundesregierung gebeten wird, eine entsprechende Gesetzesänderung in die Wege zu leiten