Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission Sachsen-Anhalt für 2016

von 23. Februar 2017

Das seit 2005 bestehende Gremium prüft Fälle, in denen hier lebende Ausländer, denen nach geltendem Recht kein Aufenthaltsrecht zusteht und die dadurch ausreisepflichtig sind, unter Härtefallgesichtspunkten der Verbleib in Deutschland ermöglicht werden kann. Dazu bringen die Mitglieder in die Kommission Anträge ein, die dort beraten werden. Wird durch die Kommission ein Härtefallersuchen beschlossen, kann der Innenminister dem Beschluss entsprechen und ein Aufenthaltsrecht für die betroffenen Personen anordnen.

Im Jahr 2016 wurden durch die Kommissionsmitglieder 22 Anträge gestellt, die insgesamt 65 Personen betrafen. Davon zwölf Familien mit insgesamt 35 minderjährigen Kindern. Hauptherkunftsländer der betroffenen Personen waren das Kosovo (6), Armenien (5) und Albanien (4).

Die Hauptgründe für die Anrufung der Kommission im vergangenen Jahr waren der durch den langjährigen Aufenthalt erreichte hohe Grad der Integration sowie allgemeine Härtefallgesichtspunkte, zum Beispiel die gesundheitliche Situation. Bei den für Familien gestellten Anträgen war darüber hinaus insbesondere die Situation der in Deutschland geborenen oder in jungen Jahren eingereisten Kinder, die ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Deutschland verbrachten, zu berücksichtigen.

Im Jahr 2016 beriet die Härtefallkommission in sieben Sitzungen über insgesamt 21 Anträge abschließend.

Bei acht Anträgen beschloss die Kommission ein Härtefallersuchen, da sie dringende humanitäre oder persönliche Gründe feststellte, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen. Innenminister Stahlknecht entsprach allen Ersuchen und ordnete die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an. Von den Anordnungen waren 22 Personen begünstigt, davon fünf Familien mit elf minderjährigen Kindern. Hauptherkunftsländer der von den Anordnungen begünstigten Personen waren Albanien und das Kosovo.

Minister Stahlknecht: „Die Mitglieder der Härtefallkommission haben ihre ehrenamtliche Arbeit verantwortungs- und maßvoll wahrgenommen, so dass ich erneut allen vorgelegten Härtefallersuchen entsprechen konnte. Dadurch wird den Betroffenen auf Grund des Vorliegens außergewöhnlicher Fallkonstellationen und auf Grund dringender humanitärer oder persönlicher Gründe die Möglichkeit eines Verbleibs in Deutschland gegeben.“

Die Vorsitzende der Härtefallkommission, Monika Schwenke, betonte, dass „auch im zurückliegenden Jahr jedem Kommissionsmitglied bewusst war, dass die zu treffenden Entscheidungen von enormer Auswirkung für das weitere Leben der Betroffenen und daher alle relevante Kriterien auch mit der größtmöglichen Sorgfalt zu prüfen sind.“

Im Zusammenhang mit der neuen bundesrechtlichen Regelung im § 23a Absatz 1 Satz 3 im Asylpaket I, wonach die Annahme eines Härtefalls ausgeschlossen ist, wenn bereits ein Rückführungstermin konkret feststeht, stellte Schwenke fest, dass die Neuregelung keine grundlegenden Änderungen in der Verfahrensweise der Arbeit der Kommission zur Folge hatte. „Da im Vorfeld eines Härtefallverfahrens landesrechtliche Vorgaben und weitere Prüfungsmodalitäten bezogen auf die Zugangsvoraussetzungen dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder der Kommission einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die Antragstellung zur Verfügung haben, waren hier Missbräuche ausgeschlossen“, so Schwenke.