Urteil des Landesverfassungsgerichtes: Ausverkauf von Grundrechten abgewehrt

von 11. November 2014

“Der Urteilsspruch des Landesverfassungsgerichtes beweist, dass unsere grundsätzliche Kritik berechtigt war. Das von der CDU/SPD-Koalition vorgelegte Polizeigesetz hat an vielen Stellen viel zu weit in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingegriffen. Dem hat das Landesverfassungsgericht heute einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Das Signal an die Landesregierung lautet klar: Es gibt kein Supergrundrecht auf Sicherheit, das als Begründung dafür herangezogen werden kann, Grundrechte immer weiter einzuschränken.

Hervorzuheben ist die Entscheidung, dass das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen als verfassungswidrig eingestuft wurde. Für nichtig erklärt hat das Landesverfassungsgericht ebenfalls die Regelung des Paragraphen 17c SOG, die es der Polizei zur Gefahrenabwehr erlauben sollte, ohne Wissen der betroffenen Personen Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel zu erheben. Dem Gesetzgeber ist es nicht erlaubt auf Vorrat gesetzliche Regelungen zu schaffen, für die es überhaupt noch keine technischen Voraussetzungen gibt.

Das Urteil des Landesverfassungsgerichtes zeigt, dass es möglich ist, in dieser Bundesrepublik Grundrechte mit Hilfe einer unabhängigen Justiz zu sichern. Es zeigt allerdings auch, dass es jemanden geben muss, der diese einklagt. Insofern bewerten wir dieses Urteil als Bestätigung unserer Arbeit. Es bleibt jedoch bedenklich, das jahrelang von uns vorgebrachte Kritik am Polizeigesetz ungehört geblieben ist und das der Schutz von Grundrechten letztlich nur durch Entscheidungen der Verfassungsgerichte garantiert werden kann.