Wechsel der Versicherungskennzeichen 2019

Wechsel der Versicherungskennzeichen 2019
von 22. Februar 2019

Versicherungsschutz jetzt erneuern

Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa-, Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungs-Kennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr. Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads, Minicars, S-Pedelecs und E-Bikes. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge nicht über das Straßenverkehrsamt zugelassen werden. Eine Fahrzeugsteuer wird auch nicht erhoben. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von blau auf grün. Sollten Sie nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs sein, fahren Sie nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern machen sich auch strafbar.

Wo gibt es die Kennzeichen?

Ein Versicherungskennzeichen erhalten Sie bundesweit in allen Versicherungsagenturen vor Ort und auch bei vielen Banken und Sparkassen sowie Automobilclubs. Bei manchen Versicherungsgesellschaften bzw. Automobilclubs kann das Versicherungskennzeichen mittlerweile auch online beantragt werden. Versicherungsagenturen haben in der Regel einige Kennzeichen vorrätig, sodass Sie nach der Zahlung des Versicherungsbetrags eines direkt mitnehmen können. Wenn Sie Ihr Versicherungskennzeichen online bestellen, wird es nach Zahlungseingang gemeinsam mit dem Versicherungsschein per Post versendet. Hier kann es also einige Tage dauern, bis Sie das Kennzeichen in der Hand halten. Trotzdem dürfen Sie erst dann ein neu erstandenes Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Unterlagen und Voraussetzungen

Zum Vertragsabschluss für ein Versicherungskennzeichen sind einige Angaben zum Fahrzeug erforderlich.

  • Hersteller

  • Fahrzeug-Identifikations-Nummer (Fahrgestell-Nummer)

  • Antriebsart

  • Baujahr

  • Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift ihrer Eltern zum Vertragsabschluss

Die erforderlichen Angaben finden Sie in der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Ihr Fahrzeug. Wenn Sie die Versicherung in einer Agentur vor Ort beantragen, sollten Sie die ABE auf jeden Fall dabei haben. Denn eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass die Leistung des Fahrzeugs tatsächlich den Angaben in der ABE entspricht. Sollte ein Fahrzeug beispielsweise getuned sein und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreiten, erlischt laut ARAG Experten der Versicherungsschutz.

Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:

  • Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

  • Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren

  • Quadsund Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm

  • Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h

  • Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h

  • Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)

  • E-Roller mit Betriebserlaubnis

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen

  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

Weitere Informationen auch unter:

https://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr/