Wenn Waldbrände die Urlaubsfreude trüben

von 18. Juli 2012

Ein kostenloses Kündigungsrecht gesteht der Gesetzgeber in Fällen höherer Gewalt zu. Aus reiserechtlicher Sicht handelt es sich dann um höhere Gewalt, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Ob die Durchführung der Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Sind beispielsweise das gebuchte Hotel stark beschädigt und darüber hinaus die gesamte Urlaubsregion durch einen Brand verwüstet, ist eine höhere Gewalt eher zu bejahen, als wenn die Waldbrände kilometerweit vom Urlaubsort ausgebrochen sind.  Wer aus Angst, wegen der Hitzewelle oder wegen Reiseunlust kündigt, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Je weiter der Urlaubstermin noch entfernt ist, desto schwieriger ist es, entsprechende Prognosen abzugeben. Reiseveranstalter werden deshalb auf eine Kündigung wegen höherer Gewalt ablehnend reagieren, wenn noch viel Zeit bis zum Urlaubsantritt verbleibt. Von daher empfiehlt es sich, unverzüglich mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen, um sich zur Lage vor Ort zu erkundigen. Verängstigte Urlauber können ihren Reiseveranstalter auch um eine Umbuchung zu einem anderen Urlaubsziel bitten. Fragen rund um das Thema Reiserecht beantworten die Berater der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. in allen Beratungsstellen und am Verbrauchertelefon unter (0900) 1 775 770 (für 1,00 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.