6. Corona-Schutzverordnung für den Burgenlandkreis

von 24. November 2021

„Mit dem Wiedereröffnen unseres kreislichen Impfzentrums und der weiterenImpfangebote im ganzen Kreisgebiet können wir langfristig einen wichtigenBeitrag zur Pandemiebekämpfung leisten. Kurzfristig bedarf es schnell wirkenderMaßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, um die Überlastung der Kliniken imBurgenlandkreis abzuwenden. Wir müssen jetzt stark abbremsen“, so LandratGötz Ulrich.

Die neue Verordnung konzentriert sich auf neun verschiedene Gebiete destäglichen Lebens.

1. Kontaktnachverfolgung

Seit dem 14. November 2021 konzentriert sich das Gesundheitsamt desBurgenlandkreises bei der Kontaktnachverfolgung auf die besonders zuschützenden Gruppen. Die automatische Quarantänepflicht für positiv Getestetebesteht weiterhin. Es bedarf keiner gesonderten Quarantäneanordnung desGesundheitsamtes. Das Gesundheitsamt setzt sich mit PCRpositiv Getesteten inVerbindung, wenn das Laborergebnis vorliegt. Es ist keine Meldung seitens derBürgerinnen und Bürger notwendig.

Neu sind Regelungen für positiv getestete Personen, die nicht im Burgenlandkreiswohnen, aber hier in Schulen, Heimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungenarbeiten. Für sie gilt ein Betretungsverbot für die Arbeitsstätte. Das wurde bisherdurch die Einrichtungen bereits praktiziert, wird nun aber rechtlich verankert.

2. Test in Pflege und Behinderteneinrichtungen

Für Besucherinnen und Besucher einer Pflege oder Behinderteneinrichtung imBurgenlandkreis gilt eine Testpflicht. Darüber hinaus besteht eine täglicheTestpflicht für das Personal in den Einrichtungen und ambulanter Pflegedienste.Diese ist auch für Genesene und Geimpfte bindend. Diese Regelung besteht imBurgenlandkreis bereits seit 14.11.2021 und soll nun durch Bundesrecht auchandernorts eingeführt werden.

3. Testpflicht in Schulen – gilt ab dem 29. November 2021

Personen, die im Burgenlandkreis eine Schule betreten, müssen sich ab 29.November 2021 täglich nach Betreten bzw. unmittelbar nach Unterrichtsbeginnmittels Selbsttest unter Aufsicht einem Antigenschnelltest unterziehen. Bisher galtdie Testpflicht nur dreimal wöchentlich.

Dies gilt für Schülerinnen und Schüler als auch für in den Schul undUnterrichtsbetrieb eingebundene Personen, egal ob genesen oder geimpft. DerTest muss unmittelbar in der Schule vorgenommen werden. Schülerinnen undSchüler mit ärztlichen Testbefreiungen können nicht am Präsenzunterrichtteilnehmen.

Für sonstige Personen (z. B. Besucher, Handwerker) sind Testergebnisse eineranerkannten Teststelle vorzuzeigen, die zum Zeitpunkt des Zutritts nicht älter als24 Stunden sind.

4. Maskenpflicht in Schulen und Horten – gilt ab dem 29. November 2021

Für Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen besteht eine Maskenpflicht in derSchule und im Hort. Ausgenommen sind die Zeiten, die sitzend am eigenen Platzoder im Freien verbracht werden und im Sportunterricht.

5. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – gilt ab dem 26. November 2021

Weihnachts, Advents oder Jahresabschlussfeiern von Betrieben, Behörden,Gebietskörperschaften, Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen sind ingeschlossenen Räumen generell verboten. Dies ist unabhängig von derPersonenzahl und von dem Ort, an dem sie stattfinden.

Andere private Zusammenkünfte von mehr als 20 Personen, egal ob genesen,geimpft oder getestet, sind untersagt. Finden diese in Gaststätten statt, gilt fürdiese Veranstaltung die 2GPlusRegelung für alle Personen über 18 Jahren.Zugang haben also nur Geimpfte und Genesen, die aber zusätzlich einen aktuellenSchnelltest durchführen müssen.

Auch Theater, Kinos, Konzerte sowie Kultur und Sportveranstaltungen können nurnoch unter Einhaltung der 2GPlusRegelung in geschlossenen Räumen besuchtwerden.

6. Bäder und Saunen – gilt ab dem 26. November 2021

Badeanstalten, Schwimmbäder aller Art sowie Saunen aller Art dürfen für denPublikumsverkehr nicht öffnen. Ausnahmen bilden Rehabilitationsbehandlungenund medizinisch und therapeutisch notwendige Behandlungen, berufsbedingtepraktische Ausbildungen und Prüfungen (z.B. für Fachangestellte fürBäderbetriebe, Rettungsschwimmer und Wasserwachten) und der Erwerb vonTrainerlizenzen, der schulische Schwimmunterricht und die Schwimmausbildungfür Erwachsene und Kinder (zzgl. einer Begleitperson für Minderjährige).

Für die benannten Ausnahmen gilt eine 3GZugangsbeschränkung, welche miteinem gültigen Impf, Genesenen oder Testnachweis verpflichtend überprüftwerden müssen.

7.Bars und Diskotheken – gilt ab dem 26. November 2021

Bars und Diskotheken müssen schließen.

8. Märkte unter freiem Himmel – gilt ab dem 26. November 2021

Advents und Weihnachtsmärkte dürfen im Burgenlandkreis nur im Freienstattfinden, wenn eine 3GZutrittsbeschränkung sichergestellt werden kann. Fürden Besuch des Marktgeländes gilt eine generelle Maskenpflicht.Die 3GZugangsbeschränkung muss durch den Veranstalter durch einen gültigenImpf, Genesenen oder Testnachweis verpflichtend überprüft werden.Alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

Diese Regelung gilt nicht für sogenannte Wochenmärkte, die zur Versorgung derBevölkerung dienen.

Die 6. CoronaSchutzverordnung im Originalwortlaut ist unter

https://corona.burgenlandkreis.de/de/burgenlandkreis.html nachzulesen.