Verbrauchertipps

Verbrauchertipps
von 3. Februar 2022

Teures Stalking

Die Freude über das neue Eigenheim währte nicht lange. Dafür sorgte ein nicht sehr umgänglicher Nachbar. Er ärgerte das zugezogene Ehepaar, wo es nur ging, indem er nachts an die Hauswand klopfte, verbale Beleidigungen aussprach und ihnen sogar mit seiner Pistole drohte. Nachdem er dem Hausherrn sogar mit einem Beil hinterherlief und drohte, ihn zu erschlagen, hatte das Ehepaar genug und zog um in ein neues Eigenheim. Die Kosten beispielsweise für Makler, Grunderwerbssteuer und Umzug von über 100.000 Euro sollte der amoklaufende Nachbar als Schadensersatz übernehmen. Denn schließlich war er der Grund für den Verkauf der Immobilie und die Flucht in ein neues Haus. Nach Auskunft der ARAG Experten mussten sie allerdings mit weniger als der Hälfte, nämlich 44.000 Euro vorliebnehmen. Die Richter erkannten zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bedrohung und Nachstellung (Stalking) an. Doch der umfasste lediglich die Kosten, die für die „Wiederherstellung des verloren gegangenen persönlichen Sicherheitsgefühls“ nötig gewesen sind, also Umzugskosten und Nebenkosten für den Erwerb des neuen Eigenheims. Die Wertminderung des übereilten Hausverkaufs und die Maklerprovision sind als so genannte Vermögensfolgeschäden nicht ausgleichspflichtig (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 10 U 6/20).

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Skiunfall kann Arbeitsunfall sein

Traditionell im März lud der Chef alle Mitarbeiter seiner Firma für fünf Tage in den Schnee nach Österreich zu einem Betriebsausflug ein. Betriebsfremde waren nicht dabei. Damit alle Arbeitnehmer etwas von der Reise hatten, gab es – je nach Können und Ausdauer – die Möglichkeit zum Skifahren, Rodeln oder Wandern. Nach der Gruppenaktivität wurde regelmäßig gemeinsame Zeit verbracht, wobei die Gruppen sich durchmischten. In der Skifahrergruppe stürzte einer der Mitarbeiter und brach sich dabei Steißbein und Unterschenkel. Für ihn war die Reise vorbei. Als er den Unfall bei seiner Berufsgenossenschaft (BG) meldete, lehnte diese die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab, weil ihrer Ansicht nach beim Skifahren private Freizeitinteressen im Vordergrund gestanden hätten. Der Mitarbeiter zog vor Gericht und bekam schließlich im Berufungsverfahren Recht. Da mit den verschiedenen Aktivitäten vor Ort möglichst viele Beschäftigte eingebunden waren – immerhin hatte über die Hälfte der Belegschaft teilgenommen – und die Gruppen sich nach ihren jeweiligen Aktivitäten regelmäßig durchmischt haben, standen eindeutig betriebliche Zwecke wie z. B. die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und Stärkung des Wir-Gefühls im Vordergrund. Daher sei die Reise eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und als solche über die BG versichert gewesen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 10 U 289/18).

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Wem gehören die Katzen nach der Trennung?

Wenn sich Lebenspartner trennen, lassen sich Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstige Anschaffungen meist gut verteilen. Zur Not kommt halt die Säge zum Einsatz. Bei Haustieren könnte diese Vorgehensweise unglücklich enden, die ARAG Experten raten zumindest ab. In einem konkreten Fall blieb zwar die Säge ungenutzt, ein Rosenkrieg über die vermeintlich gemeinsamen Stubentiger entbrannte dennoch. Die beiden Katzen waren einem der beiden Ex-Lebenspartner geschenkt worden, lebten dann über Jahre in der gemeinsamen Wohnung und wurden vom nicht beschenkten Partner, der die Hauptkosten für die Tiere trug, mitversorgt. Als die Beziehung in die Brüche ging, zog einer der beiden aus, ließ aber einige persönliche Dinge – sowie die einst geschenkten Katzen – noch für einige Zeit beim Ex. Als er die Reste seines Hab und Guts einige Wochen später abholen wollte, verweigerte sein ehemaliger Partner die Herausgabe der Katzen. Dessen Argument: Er habe sich intensiv um die Tiere gekümmert und den Großteil der Kosten getragen. Zudem sei er gleichberechtigt im Impfbuch der Vierbeiner eingetragen. Doch nach richterlicher Ansicht war derjenige Alleineigentümer, dem die Katzen nachweislich geschenkt worden waren. Daran änderte auch die namentliche Eintragung des störrischen Partners im Impfbuch nichts, da dieses Dokument kein Eigentumsnachweis sei (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 41/20).

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