Kündigung in Corona-Zeiten

von 10. Juli 2020

Laut Paragraf 126 Absatz 1 BGB muss die Kündigung zur Wahrung der Schriftform eigenhändig mit vollständigem Namen unterzeichnet werden. Ein Kürzel oder ein Handzeichen sind nicht genug. Darüber hinaus muss eine formwirksame Kündigung im Original zugestellt werden. Ein Foto des Dokumentes per Mail oder Messenger zu verschicken, ist tabu. Die Experten weisen darauf hin, dass auch die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist erst mit ordentlichem Zugang des Schreibens beginnt.

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