Experten informieren Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten bei der Paketpost.
Wann kommt die Weihnachtspost noch an?
Zumindest die Deutsche Post verspricht, dass Weihnachtsbriefe, die bis zum 21.12.2017 eingeliefert werden, noch rechtzeitig zum Heiligen Abend ankommen. Dass Briefe in diesem Jahr ein Tag früher als sonst in der Filiale oder im Briefkasten sein müssen, liegt daran, dass der letzte Zustellungstag Samstag, der 23.12.2017 ist. Ähnliche Daten gelten für Päckchen und Pakete, die noch rechtzeitig zur Bescherung ankommen sollen:
· Innnerhalb Deutschlands sollten Pakete ebenfalls spätestens am 21.12. aufgeben werden.
· Pakete in Nachbarländer sollten bis zum 15.12. bei der Post sein.
· Pakete in sonstige europäische Länder sollten bis zum 11.12. aufgegeben werden.
· Der Termin für Pakete außerhalb Europas war am 01.12..
Letztere können bis zum 8.12. noch mit einem Sonderservice verschickt werden das geht ein bisschen schneller, kostet aber auch einen Aufpreis.
Falsche Lieferung
Wenn der Paketbote vor der Tür steht und der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich gar nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Nach Auskunft von ARAG Experten kann der Verbraucher mit sogenannten „unbestellten Sachen“ grundsätzlich machen, was er will. Das bedeutet: Die alte Dame darf die Bauklötze stapeln, entsorgen oder an die Enkel verschenken der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings von diesem Grundsatz: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin der alten Dame den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat, ist sie verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.
Wo liefert man Irrläufer ab?
Nirgends. Die Seniorin aus unserem Beispiel darf im Fall einer irrtümlichen LIeferung vom Versender verlangen, die bunten Bauklötze bei ihr abzuholen. Und sie darf eine angemessene Frist einräumen. Rührt sich der Versender daraufhin nicht, darf sie das Kinderspielzeug wiederum verschenken, wegwerfen oder als Andenken behalten. Entscheidet sich die nette alte Dame, das Paket zur Post zu bringen, hat sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.
Was kann der wartende Empfänger tun?
Bis zur Ablieferung eines Paketes ist das Transportunternehmen verantwortlich. Geht die Bestellung also auf dem Weg verloren oder landet irrtümlicherweise beim falschen Empfänger, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. In diesem Fall müssen also die Eltern, die wahrscheinlich händeringend auf die Lieferung der Bauklötze warten, die Ware erst bezahlen, wenn sie eintrifft. Selbst wenn inzwischen die Rechnung kommt und auf Zahlungsfristen verweist. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gleiche für die Frist des Widerrufrechtes gilt: Sie beginnt erst dann, wenn die Bauklötze bei den Eltern angekommen sind und unter dem Weihnachtsbaum platziert werden können.
Der Nachbar als Paket-Sammler
Klar nimmt die nette alte Dame das Paket mit den Geschenken für ihre Nachbarn an. Dass die Empfänger eine Straße weiter wohnen, ist auch kein Problem der Paketzusteller wirft ihnen eine Karte in den Briefkasten. Da stellt sich doch die Frage: Darf der Paketbote die Sendung so weit entfernt abgeben? Ja! Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben. Wie weit dieser entfernt wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Um dies zu verhindern, können Empfänger jedoch mit einer Vorausverfügung bestimmen, was mit Paketen passiert, die nicht zustellbar sind.
Alternative: Paket zum Arbeitsplatz schicken?
Wer den ganzen Tag im Büro sitzt, kann dem Paketboten nicht öffnen und die ersehnte Lieferung nicht in Empfang nehmen. Warensendungen an den Arbeitsplatz können eine Alternative sein. Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht laut ARAG Experten allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.
Download der Texte und verwandte Themen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/