Die Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, wonach ein derartiger pauschaler Abzug auch nicht als schlichte Meinungsäußerung einzuordnen ist. Es handele sich um eine “unwahre” und nicht nur “zur Täuschung geeignete” Angabe, die nicht gerechtfertigt sei (Az.: 15 U 14/21).
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