11. August Ao. 1448

von 11. August 2014

Erzbischof Friedrich III. hatte die Herren Heinemann und Habundus Laß mit dem dortigen Bergrecht beliehen und die beiden haben eine Kupferhütte errichtet.

Mit der in Hohen-Etlau betriebenen Mühle muss es da einigen Streit gegeben haben.
Am 11. August Ao. 1448 jedenfalls vergleicht Erzbischof Friedrich III. das Stift St. Nikolai in Magdeburg, dem die Mühle in Hohen-Etlau gehörte, mit den Herren Laß dahingehend, dass der Müller den Wasserlauf nicht hindern oder stauen darf, ohne dies mit den Hüttenleuten in Kirch-Etlau abgesprochen zu haben.
Auch in der Kupferhütte wurde schließlich Wasser benötigt.
Die Hüttenarbeiter wiederum sollen das Wasser nicht umleiten oder stauen, damit die Felder und Wiesen der Bauern keinen Schaden nehmen. Muss dennoch Wasser abgeleitet werden, soll das nur nach Absprache geschehen.
Der Müller in Hohen-Etlau erhält für seine Mühen jedes Jahr an Martini (11. November) einen Rheinischen Gulden von der Kupferhütte in Kirch-Etlau.
Dieser Vertrag erlischt, wenn die Kupferhütte geschlossen wird. Dann mag der Müller das Wasser wieder frei nutzen.
Sollte während der Vertragsdauer der Müller wegen eines zu niedrigen Wasserstandes nicht mahlen können, sollen die Leute ihr Getreide in Rothenburg oder einer anderen Mühle ungehindert mahlen lassen dürfen.
Diejenigen, die bisher ihr Getreide in Alsleben haben mahlen lassen, sollen dies auch weiterhin ungehindert tun können.

Zum besseren Verständnis möchte ich anmerken, dass der Landesherr dazumal sehr wohl die Freiheit hatte, den Bauern vorzuschreiben, in welcher Mühle sie ihr Getreide mahlen zu lassen hatten. Viele Mühlen gehörten Klöstern, die natürlich ihre Einnahmen gesichert sehen wollten. So ist also diese Verfügung nicht verwunderlich.