Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ab dem vierten und siebten Bezugsmonat erhöht

von 12. Juni 2020
  • Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Bisher galt bereits bezüglich der Höhe des Kurzarbeitergeldes: Beschäftigte erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohnes. Personen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent.

Neu hinzu kommt die Regelung zur stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, die nun befristet bis zum 31.12.2020 gilt.

Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten, zum vierten und siebten Bezugsmonat. Das heißt, das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise auf 77 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind)

Dieser erhöhte Leistungsanspruch setzt jedoch voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat für die Person in Kurzarbeit ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vorliegt. Diese Voraussetzungen gilt für beide Erhöhungsstufen.

Wichtig ist es, zweierlei zu beachten: In die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nicht der Betrieb, sondern die individuelle Bezugsdauer der jeweiligen Beschäftigten einbezogen. Und: Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Bezugsdauer ist der März 2020. Das bedeutet, dass die Zählung von Bezugsmonaten mit dem Monat März 2020 beginnt. Monate vor diesem Referenzpunkt, in denen eine Person bereits Kurzarbeitergeld bezogen hat, bleiben unberücksichtigt. Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann also frühestens ab Juni 2020 bezogen werden.

Weitere Informationen sind unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ abrufbar.

  • Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit

Die Möglichkeit für Beschäftigte in Kurzarbeit, sich neben dem Kurzarbeitergeld etwas hinzuverdienen zu können, ist für die Zeit vom 01. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 für alle Berufe geöffnet worden. Geringfügige Beschäftigungen bleiben anrechnungsfrei. Das heißt, der Hinzuverdienst wird nicht vom Kurzarbeitergeld abgezogen. Auch wenn Beschäftigte eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufnehmen, bleibt diese bis zum Erreichen der vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens anrechnungsfrei. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen Darüberhinausgehende Einnahmen kürzen das Kurzarbeitergeld.