Dabei bezog sie sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in deren Anwendungsbereich nach Auskunft der ARAG Experten auch die Speicherung gesundheitsbezogener Daten fällt. Vor Gericht zog die Klinik den Kürzeren: Der Anspruch auf die kostenfreie Herausgabe ihrer vollständigen Daten war gerechtfertigt, auch ohne Angabe, wofür sie die Unterlagen benötigt (Landgericht Dresden, Az.: 6 O 76/20).
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