Verkehrsprävention

Verkehrsprävention
von 28. August 2019

Diesen Verkehrsunfall möchtedie Polizei zum Anlass nehmen, um darauf hinzuweisen, dass die festgelegte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten ist. Seit vielen Jahren sind im Zuständigkeitsbereich das Fahren mit überhöhter bzw. unangepasster Geschwindigkeit eine der Hauptunfallursachen, die zu Personen- und Sachschäden führten. Aus diesem Grund erinnertman an den §3 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der besagt, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den:

  • Straßenverhältnissen,

  • Sichtverhältnissen,

  • Verkehrsverhältnissen,

  • Wetterverhältnissen,

  • seinen persönlichen Fähigkeiten und den

  • Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Ursache für die meisten Unfälle ist die im Einzelfall nicht situationsangepasste Geschwindigkeit. Beachten Sie diese Erkenntnis bitte bei Ihrer Fahrweise und gleichen Sie nie Ihre Geschwindigkeit “automatisch” an den allgemeinen Verkehrsfluss an.

Beträgt die Sichtweite bei Nebel, Regen oder Schneefall weniger als 50 Meter, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann.

Ein Fahrer muss sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen, dass er notfalls auf Fehler anderer reagieren kann (defensive Fahrweise), sonst kann es beim Crash heißen: Nicht schuldig, aber trotzdem in der Haftung.