Aktuelle Corona-Themen und Gerichtsurteile auf einen Blick

von 29. September 2020

+++ Corona-Gipfel: Dies sind die wichtigsten neuen Maßnahmen +++

Die Zügel werden straffer: Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben heute neue, strengere Corona-Maßnahmen beschlossen, um dem innerdeutschen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. Ab sofort gilt: Wer in Restaurants, Bars, etc. falsche Personenangaben macht, muss künftig mit mindestens 50 Euro Bußgeld rechnen. Schleswig-Holstein will sogar noch weiter gehen: Hier soll eine Strafe von bis zu 1.000 Euro drohen.

Die Höchstteilnehmerzahl für private Feierlichkeiten soll wieder gesenkt werden, wenn in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert werden: Dann dürfen nur noch höchstens 50 Personen zu Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen zusammenkommen. Feiern in Privaträumen sollen nur maximal 25 Teilnehmer haben; dies ist jedoch nur eine dringende Empfehlung und keine Vorschrift. Bei 50 Neuinfektionen dürfen höchstens 25 Menschen in öffentlichen Räumen zusammen feiern. In privaten Räumlichkeiten sind es zehn Personen.

Regelmäßiges Stoßlüften in privaten und öffentlichen Räumen kann die Gefahr einer Corona-Infektion erheblich verringern. Daher soll die bislang schon geltende „AHA“-Formel – Abstand, Hygiene und Alltagsmasken – um ein „C“ für die Corona-App und ein „L“ für Lüften erweitert werden.

+++ Trotz Feiertag am 3. Oktober einkaufen +++

Am 3. Oktober ist deutschlandweit ein Feiertag. Und an dem gilt normalerweise das Ladenschlussgesetz. Das heißt, die Türen der meisten Geschäfte bleiben zu. Doch nach Auskunft der Experten gibt es Sonderregelungen. Und die gelten z. B. für Bahnhöfe, Tankstellen, Apotheken und Flughäfen. So können spontane oder vergessliche Kunden vielerorts auch am Tag der Deutschen Einheit einkaufen.

+++ Mehr Steuervorteile für Jobradler beschlossen +++

Wer ein Dienstrad fährt, spart laut Experten künftig mehr Steuern. Statt bislang 0,5 Prozent des Listenpreises müssen Mitarbeiter für einen Drahtesel, den sie nach dem 1. Januar 2019 erstmalig genutzt haben, nur noch 0,25 Prozent als sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern. Trägt der Arbeitgeber die gesamten Kosten für das Dienstrad, ist es sogar steuerfrei – auch hier mit der Einschränkung, dass das Rad frühestens am 1. Januar 2019 zur Verfügung gestellt wurde. Die Steuerbefreiung gilt auch für Pedelecs und E-Bikes, sofern sie nicht schneller als 25 km/h fahren. E-Bikes mit einer Leistung über 25 Stundenkilometern gelten nach Auskunft der Experten als Kraftfahrzeuge und unterliegen damit zudem der 0,03-Prozent-Regelung. Dabei versteuert der Gesetzgeber den Weg zur Arbeit zusätzlich mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer.

+++ Testamentsänderung braucht Unterschrift +++

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig ge- und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei nach Auskunft der Experten allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Nicht auszuschließen sei ansonsten, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt (Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Wx 131/20).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Köln .

+++ Vorsicht Stufe! +++

Fällt ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, kann der Versicherungsträger dessen Arbeitgeber nicht in Regress nehmen. Es besteht nach Auskunft der Experten keine Pflicht, freiliegende Treppenläufe bis zu einem Meter besonders zu sichern (Bundesgerichtshof Az.: VI ZR 369/19).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .