Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
von 14. Februar 2018

+++ Harte Nuss +++

Hauseigentümer haften nicht für Schäden durch Walnussbäume, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen. Im zugrunde liegenden Fall ging es laut ARAG um die Haftung für Schäden, die herabfallende Walnüsse an einem Kfz angerichtet hatten (AG Frankfurt a.M. Az.: 32 C 365/17 (72).

+++ Mieter darf sich Besitz an seiner Wohnung verschaffen +++

Wenn einem Mieter der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, darf er sich laut ARAG sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen (AG München, Az.: 461 C 9942/17).

Langfassungen:

Harte Nuss

Hauseigentümer haften nicht für Schäden durch Walnussbäume, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen. Der Kläger hatte im konkreten Fall seinen Pkw auf einem Grundstück geparkt, das an das Grundstück des Beklagten grenzt. Auf dem Grundstück des Beklagten stand ein Walnussbaum, dessen Äste circa 1,5 Meter auf das Nachbargrundstück ragten. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von circa 3.000 Euro entstanden. Der Kläger meint, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen. Das aufgerufene Gericht entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen hätte rechnen müssen. Dies sei eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssten die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko, ergänzen Experten (AG Frankfurt aM; Az.: 32 C 365/17 (72).

Mieter darf sich Besitz an seiner Wohnung verschaffen

Wenn einem Mieter der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, darf er sich sofort nach der Entziehung wieder den Besitz an der Wohnung verschaffen. Der Kläger im konkreten Fall ist Mieter einer möblierten Einzimmerwohnung. Die Parteien schlossen am 05.12.2016 einen bis zum 01.03.2017 befristeten Mietvertrag, wobei die Befristung des Mietvertrages laut AG München unwirksam sein dürfte. An einem Dienstag im Mai 2017 soll der Vermieter dem Kläger telefonisch erklärt haben: “Das Amt zahlt keine Miete mehr! Ich schmeiߑ Sie raus! Ich räume Sie!”. Als der Mieter am darauffolgenden Mittwoch gegen 16 Uhr zu seiner Wohnung kam, war das Schloss ausgewechselt. Die Polizei soll daraufhin dem Mieter mitgeteilt haben, er dürfe in seine eigene Wohnung einbrechen, er müsse aber die Konsequenzen tragen, wenn sich dieser Vorgang im Nachhinein als illegitim herausstellen sollte. Bei dem durch Vermittlung der Polizei am Abend stattfindenden Treffen mit Vertretern des Vermieters verweigerten diese dem Mieter den Zutritt. Der Mieter brach sodann zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in der darauffolgenden Nacht in seine eigene Wohnung ein. Am nächsten Tag wollten Angestellte des Vermieters die Wohnung räumen. Als sie feststellten, dass sich der Mieter wieder in der Wohnung befand, riefen sie die Polizei. Die eintreffenden Polizeibeamten teilten mit, dass sie für die Frage der Wohnungsräumung nicht zuständig seien, da es sich lediglich um eine zivilrechtliche Frage handele. Die Sache landete vor Gericht, welches feststellte, dass der Besitzer einer Wohnung, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, sich sofort nach der Entziehung des Besitzes sich dessen wieder bemächtigen darf. Der Vermieter könne den Mieterschutz der §§ 573 ff. BGB nicht dadurch aushebeln, dass er den Mieter mit Gewalt die Wohnung entzieht, so die Experten (AG München, Az.: 461 C 9942/17).

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