Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick

von 22. September 2021

Kurzarbeitergeld geht in Verlängerung

Auch wenn die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt sich zwischenzeitlich erholt haben und es weniger Kurzarbeit gibt, sind zahlreiche Betriebe noch immer unter Druck. Um ihnen weiterhin Planungssicherheit in der Pandemie zu bieten, werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld über den 30. September hinaus bis zum Ende des Jahres verlängert. Nach Auskunft der ARAG Experten werden auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein aufbringen müssen, bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. Kurzarbeit können Betriebe anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent verzeichnen und keine Minusstunden aufgebaut werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld bekommen können.

Pflanzenschutzmittel Glyphosat ab sofort verboten

In privaten Haus- und Kleingärten, auf öffentlichen Grünflächen, auf Kinderspielplätzen und direkt vor der Ernte ist der Einsatz vom Pflanzenschutzmittel Glyphosat seit Anfang September grundsätzlich verboten. Ab Ende 2022 folgt eine einjährige Abverkaufs- und Aufbrauchfrist. Nach Auskunft der ARAG Experten wird das Verbot im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bis Ende 2023 auf die gesamte Landwirtschaft ausgedehnt. Eine Ausnahme kann es beim Ackerbau, auf Grünland oder auf erosionsgefährdeten Flächen geben, wenn keine andere Möglichkeit besteht, widerspenstige Unkräuter wie etwa Ampfer oder Quecke zu bekämpfen. Ziel der Regelung ist es, die Lebensbedingungen für Insekten zu verbessern.

Keller als Wohnfläche

Bei der Auslegung, welche Flächen als Wohnflächen gelten, ist grundsätzlich auch eine individuelle Mietvertragsvereinbarung heranzuziehen. Sie darf laut Bundesgerichtshof (BGH) auch die Anrechnung von Kellerarealen mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung vorsehen, die etwa nach der Wohnflächenverordnung unberücksichtigt bleiben würden. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des BGH, die klarstellt, dass – solange keine Behörde die tatsächliche Wohnfläche durch Nutzungsverbote einschränke – kein Grund zur Minderung der Miete bestehe (Az.: VIII ZR 26/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

Herüberragende Wurzeln dürfen beseitigt werden

Ein Grundstücksnachbar darf herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln im Weg der Selbsthilfe beseitigen. Das darf er laut ARAG Experten auch dann, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden und wendet damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu überhängenden Ästen auch auf Baumwurzeln an (Az.: 2 S 132/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal .