Plagiate sind kein Kavaliersdelikt

von 19. August 2014

Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG Experten.


Plagiate als Souvenirs

Im Jahr 2012 wurden die deutschen Zollstellen im Kampf gegen Produkt und Markenpiraterie 23.883-mal aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung tätig. Täglich wurden also mehr als 65-mal Waren aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten. Der Gesamtwert der angehaltenen 3.202.764 Artikel belief sich dabei auf 127.415.555 Euro. (Quelle: Statistik gewerblicher Rechtsschutz 2012)

Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.

Unterlassungsanspruch
Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.

Private Verkäufer
Auch private Verkäufer laufen Gefahr beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Käufer
Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten.

Reisemitbringsel
Laut Auskunft des Zolls (www.zoll.de) schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und z.B. bei Flugreisenden den Wert von 430,00 Euro nicht übersteigt.