Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 13. Juli 2016

Minderung des Elterngeldes wegen Solaranlage
Der Betrieb einer Solaranlage kann eine Minderung des Elterngeldes zur Folge haben. Eine junge Mutter bezog im konkreten Fall neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben außer Betracht. Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht (BSG) die Wahl dieses Bemessungszeitraums bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – sind durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (BSG, Az.: B 10 EG 8/15 R).

Energieschulden müssen nicht vom Jobcenter aufgefangen werden
Energieschulden einer alleinerziehenden Grundsicherungsempfängerin müssen unter Umständen nicht durch ein Darlehen des Job-Centers aufgefangen werden. In dem konkreten Fall erhält eine Mutter gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Job-Centers in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt. Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden. Dies lehnte das Gericht nunmehr ab und entschied, dass das Job-Center die Energieschulden der Antragstellerin auch nicht darlehensweise übernehmen müsse. Zwar könnten grundsätzlich auch Schulden übernommen werden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt worden sind. Die Mutter hat die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet sowie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil an ihren aktuellen Energieschulden nicht an den Energieversorger weitergegeben. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaut, ergänzen ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 7 AS 170/16 B ER).

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