Gesetzliche Regelung läuft ins Leere

von 3. November 2020

Eine Regelung, die jedoch nicht selten für Probleme sorgt. So wie im Fall einer 93-jährigen Verbraucherin, die für ein Konzert von Ute Freudenberg im Hotel ihres Heimortes eine Karte für sich selbst zum Preis von knapp 50 Euro erworben hat. Das Konzert wird nach Mitteilung des Veranstalters um mehr als anderthalb Jahre verschoben und der Gutschein ausgestellt. Eine außergerichtliche Klärung mit dem Veranstalter ist gescheitert, damit bliebe nun ein angesichts der Umstände nicht unbedingt sinnvoller Klageweg.

Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Blick gehabt, dass angesichts persönlicher Umstände die Aushändigung eines Gutscheines unzumutbar sein kann und deshalb eine Rückzahlung des gezahlten Eintrittspreises erfolgen muss. Laut Gesetzgeber dürften die Voraussetzungen dieser Ausnahme vom Gutschein etwa dann erfüllt sein, „wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte […] oder der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- und Energierechnungen zu begleichen.“ Aus Sicht der Verbraucherzentrale hat auch die 93-jährige Verbraucherin einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises, eine Ausnahme, die seitens des Veranstalters auch ohne Gerichtsverfahren akzeptiert werden sollte.

Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verbraucherzentralesachsen-anhalt.de.