Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar

von 20. November 2015

Der Beschluss der Finanzbehörden ist auch rückwirkend gültig. Das heißt in allen noch offenen Fällen werden alle Schornsteinfegerleistungen als Handwerkerleistungen anerkannt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid durch Einspruch noch geändert werden kann, weil der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.

„Die Finanzbehörden ziehen damit eine Regelung zurück, die sie vor knapp zwei Jahren, im Januar 2014, eingeführt hatten“, sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Halle: „Eine Regelung, die Steuerzahler wie Schornsteinfeger in der Praxis immer wieder vor Probleme stellte.“ Die alte, 2014 eingeführte Regelung schrieb eine Trennung der Kosten vor: Schornstein-Kehrarbeiten oder auch Reparatur- und Wartungsarbeiten konnten als Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Die meist ebenfalls notwendigen Mess- oder Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers jedoch nicht.

Im November 2014 hatte der Bundesfinanzhof die Finanzbehörden bereits korrigiert: Alle haushaltsnahen Handwerkerleistungen, auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten, seien steuerbegünstigt. Denn der § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) schließe keine Tätigkeiten aus, so die Richter des obersten Finanzgerichtes (Az.: VI R 1/13). Nun, ein Jahr später, folgen die Behörden dem BFH-Urteil.

„Rund 1,5 Milliarden Euro jährlich kosten die Steuererleichterungen im Bereich der haushaltsnahen Leistungen den Staat“, sagt Gerd Wilhelm: „Die Finanzbehörden wollten mit ihrer Regelung von 2014 die Steuereinnahmen wieder erhöhen. Doch der Versuch war ganz offensichtlich nicht gesetzeskonform.”

Schornsteinfegerleistungen können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Die Gesamtkosten sind in die Steuererklärung einzutragen. 20 Prozent davon maximal jedoch 1200 € wirken sich steuermindernd aus. Handwerkerleistungen müssen per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Über die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck
Die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer ist einer der führenden Lohnsteuerhilfevereine. Sie ist deutschlandweit aktiv mit rund 300 Beratungsstellen. 2014 wurden bundesweit über 50.000 Mitglieder steuerlich betreut. 1991 ist das Gründungsjahr des Lohnsteuerhilfevereins.

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