Sozialhilfe – Keine Anerkennung der Mehrkosten bei Umstellung auf DVB-T2:

von 27. März 2017

Die Experten weisen darauf hin, dass Sozialhilfeempfänger diese Zusatzkosten nicht auf das Sozialamt abwälzen können, sie müssen selber dafür aufkommen.

In einem konkreten Fall wollte eine Sozialhilfeempfängerin nicht nur die einmaligen Kosten für einen Receiver oder ein Fernsehgerät von etwa 100 Euro erstattet haben, sondern auch die monatlichen knapp sechs Euro für die fällige Freenet-TV Gebühr. Ihr Argument: Der Staat sei verpflichtet, ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu gewährleisten. Doch das Amt erteilte ihr eine Absage. Einerseits falle ein Fernsehgerät unter den Regelbedarf, andererseit erhält sie aufgrund einer Schwerbehinderung ohnehin schon einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf, von dem sie die Kosten für den Privatsender problemlos aufbringen könne (Sozialgericht Berlin, Az: S 146 SO 229/17 ER).

Mehr zum Thema unter:

http://www.arag.de/