31. August Ao. 1524

von 31. August 2014

Ursprünglich wurde der Schoß abhängig vom Grundbesitz entrichtet, später flossen alle Vermögenswerte in die Berechnung ein. Bis zum 16. Jh. hatte ein jeder Bürger und Einwohner der Stadt – so auch in Halle – unter Eid sein Vermögen anzugeben. Darauf wurde dann der Schoß berechnet.
Diesbezüglich sind ungezählte Meineide abgelegt worden; teils wurde das Vermögen niedriger beeidet, um sich arm zu rechnen und so die Abgabenlast zu mindern, teils wurde das Vermögen höher angegeben, um kreditwürdig zu sein bzw. zu bleiben, was jedoch zu einer oft ruinösen Abgabenlast führte.

Um diesen Missbrauch abzuschaffen, wurde in Halle im Jahre 1503 der Eid für den Schoß abgeschafft. Stattdessen legte der Rat der Stadt Regeln für einen allgemeinen Schoß fest.
Jeder Bürger hatte grundsätzlich auf sein Bürgerrecht 10 Groschen Schoß zu entrichten und einen Mann für die Wache und Instandhaltung des Stadtgrabens zur Verfügung zu stellen. Diese 10 Groschen wurden auch Vorschoß genannt, weil sie unabhängig von der Vermögenslage im Voraus zu zahlen waren.

Zudem wurden die Häuser in der Stadt taxiert und ein Hausschoß in Höhe von 1% des Hauswertes festgelegt. Die Besitzer der Salzkothen hatten für jeden Ofen jährlich 3 Groschen 2 Pfennige Herdschoß abzuführen. Wer Thalgüter (also Salzpfannen) besaß, musste als Thalsschoß je Pfanne jährlich so viel zahlen, wie er dafür dem Landesherrn zur Lehnsware erlegte.

Die Bürger, die kein eigenes Haus in der Stadt besaßen, mussten neben dem Vorschoß Nachtwächter- und Grabengeld abführen und zusätzlich eine Handels- und Handwerks-Steuer bezahlen.

Wer seine Abgaben nicht bis zum Drei-Königs-Tag (6. Januar) leistete, verlor sein Bürgerrecht!

Am 31. August Ao. 1524 legte der Rat der Stadt Halle fest, welche Personen von diesen Abgaben befreit sein sollen.
Nach diesem Dokument haben alle Hausbesitzer ihren Hausschoß und das Nachtwächtergeld zu zahlen. Die Bürger, die kein Haus besitzen, sind mindestens den Vorschoß schuldig.

Der jeweils amtierende Rat, die Schreiber, Schöppen, der Salzgraf und der regierende Oberbornmeister waren von der Zahlung des Nachtwächter- und Grabengeldes befreit. Deren Diener jedoch mussten die Abgabe leisten.

Die Torschließer brauchten ihr Hausschoß nicht erlegen, solange sie ihr Amt im Tor versahen.

Von den Gebühren für die Torhüter jedoch soll niemand befreit sein, ob arm oder reich, Rat oder Bürger.