Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht als Nachweis

von 13. Mai 2020

Ob die Bundesländer in der Zukunft noch einmal Einreisebeschränkungen erlassen müssen, ist ungewiss.

Für Verbraucher stellt sich daher die Frage, wie solch ein besonderer Nachweis zur Betreuung aussieht. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass ein Angehöriger als Betreuer benannt wird. Stellt ein Betreuungsgericht fest, dass ein Betreuungsbedarf besteht, erhält der Betreuer ein amtliches Dokument mit dem er sich ausweisen kann. Eine Alternative hierzu ist die Vorsorgevollmacht. Der Vollmachtgeber entscheidet, wer als Bevollmächtigter für ihn handeln soll und in welchen Lebensbereichen, wie in Angelegenheiten der Gesundheit. Sofern keine Gründe entgegenstehen, verpflichten sich der Betreuer oder der Bevollmächtigte, die übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich derjenige auch vor Ort einen Überblick beim Betreuten verschaffen kann.

Verbraucher, die bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, sollten diese überprüfen, ob die bevollmächtigte Person weiterhin die Aufgaben übernehmen soll. Oder ob der Bevollmächtigte die Berechtigung hat, Untervollmachten zu erteilen. Dieser Punkt sollte immer mit aufgenommen werden, denn auch der Bevollmächtigte könnte erkranken.

Weiterführende Informationen hierüber können Verbraucher unter folgendem Artikel „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind“ abrufen: https://www.verbraucherzentrale-sachsenanhalt.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-undkliniken/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-sowichtig-sind-46972

Bei Fragen zu Betreuungsverfügung und Patientenverfügung berät die Verbraucherzentrale zurzeit per E-Mail über vzsa@vzsa.de.

Für weitergehende Fragen zum Thema Pflege können Verbraucher auch die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. unter 0800 100 37 11 (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz) anrufen.