Coronavirus: Auswirkungen für Arbeitnehmer

von 13. März 2020

Wann muss ich in Quarantäne?

Derzeit wird eine Quarantäne für jeden angeordnet, der akut gefährdet ist, sich mit dem neuartigen Coronavirus angesteckt zu haben oder tatsächlich infiziert ist. Als gefährdet gilt beispielsweise, wer sich mindestens 15 Minuten lang von Angesicht zu Angesicht mit einem Infizierten unterhalten hat.

Auch wer im Kino oder Flugzeug in der Nähe eines Covid-19-Patienten saß, oder gar von einem Infizierten angehustet oder angeniest wurde, wird von den Behörden als gefährdet eingestuft.

Was beinhaltet eine Quarantäne?

Unter einer Quarantäne versteht man die vorübergehende Isolation von Personen, die mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder unter Verdacht stehen, dies zu sein. So soll die weitere Verbreitung der Krankheit verhindert werden.

Aktuell wird diese Isolation in den meisten Fällen als sogenannte häusliche Quarantäne durchgesetzt. Das bedeutet, dass der Patient die eigenen vier Wände nicht verlassen darf, und den Kontakt mit etwaigen Mitbewohnern vermeiden soll, bis die Ansteckungsgefahr vorüber ist. Da die Inkubationszeit des neuartigen Coronavirus (Erreger: SARS-CoV-2) laut Robert Koch-Institut bis zu 14 Tage beträgt, ist auch die häusliche Quarantäne auf diesen Zeitraum angesetzt.

Während der Quarantäne müssen die Betroffenen zweimal täglich Fieber messen, sowie ein Tagebuch über mögliche Symptome, die Körpertemperatur und jegliche Kontakte mit anderen Menschen führen.

Notwendige Erledigungen außerhalb der eigenen Unterkunft (Einkäufe, Behördengänge, etc.) müssen je nach Dringlichkeit verschoben oder von Freunden, Familie oder anderen Personen übernommen werden. Dabei darf jedoch kein direkter Kontakt mit der sich in Quarantäne befindlichen Person stattfinden. Einkäufe müssten also zum Beispiel vor der Tür abgestellt werden.

Kann ich zur Quarantäne gezwungen werden? Welche Behörde ist dafür zuständig?

Ja, eine Quarantäne kann auch gegen den eigenen Willen angeordnet werden. Dies ist durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Demnach können zur Abwendung der Ausbreitung bestimmter Infektionskrankheiten Grundrechte und damit auch das Recht der Freiheit der Person eingeschränkt werden. Zuständig sind in den meisten Fällen die Gesundheitsämter der Länder.

Ein Verstoß gegen die angeordnete Quarantäne kann streng bestraft werden: Eine hohe Geldbuße oder sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sind möglich. Das Gesundheitsamt ist für die Durchsetzung der Quarantäne verantwortlich und führt gemeinsam mit der Polizei entsprechende Kontrollen durch.

Erhalte ich als Arbeitnehmer in Quarantäne weiter meinen Lohn?

Ja. Kann ein Arbeitnehmer wegen Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, greift das Infektionsschutzgesetz. Dieses regelt, dass Arbeitgeber die Betroffenen bis zu sechs Wochen lang in voller Höhe weiterbezahlen müssen. Auf Antrag können sich Arbeitgeber diese Lohnkosten von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Was, wenn der Arbeitgeber eine Zwangspause verordnet?

Einige Arbeitgeber entscheiden sich aufgrund der bestehenden Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus innerhalb ihres Unternehmens dafür, ihre Niederlassungen zu schließen. So soll die Ansteckungsgefahr für jeden Einzelnen gesenkt werden, insbesondere wenn es bereits mehrere Mitarbeiter gibt, die sich offenbar infiziert haben oder es eine gehäufte Anzahl bestätigter Infektionen in der Region des Unternehmens gibt.

Kommt es zu einer solchen Vorsichtsmaßnahme, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gehälter weiterzuzahlen. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spricht man von einem sogenannten Annahmeverzug, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft seiner Angestellten nicht abruft. Wenn dem so ist, dürfen Sie als Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, ohne Konsequenzen zu fürchten.

Wer zahlt mein Gehalt weiter? Arbeitgeber oder Krankenkasse?

Im Fall einer angeordneten Quarantäne wegen Covid-19-Infektion oder Infektionsverdacht erhält der Arbeitnehmer maximal sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Kommt es tatsächlich zu einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus, liegt arbeitsrechtlich ein normaler Krankheitsfall vor. Das bedeutet, dass auch die üblichen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten.

Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, anschließend zahlt die Krankenkasse ein sogenanntes Krankengeld.

Wie sieht die Regelung zur telefonischen Krankschreibung bei Erkältungen aus und wie lange gilt sie?

Seit 9. März können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt.

Auch die elektronische Gesundheitskarte muss nicht vorgelegt werden – es reicht, die Versichertendaten per Telefon mitzuteilen und die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich zu bestätigen. Bei Patienten, die der Praxis ohnehin schon bekannt sind, übernehmen die Ärzte die Daten aus der Patientenakte.

Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen. Sie gilt nicht für diejenigen, deren Beschwerden die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt zunächst für vier Wochen. Sie kann durch die Vertragsparteien im Einvernehmen verlängert werden, wenn die gegenwärtige Ausnahmesituation fortbesteht.

Die Entscheidung der Selbstverwaltungs-Partner soll dazu dienen, Patienten und Ärzte zu entlasten. Wer einen begründeten Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion hat, sollte jedoch weiterhin einen Arzt oder das Gesundheitsamt anrufen.

Kann ich mit meinem Kind zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule wegen Coronavirus-Verdacht schließt?

In solchen Fällen sind Eltern verpflichtet, eine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu suchen. Steht jedoch keine Alternative zur Verfügung, hat ein Elternteil gemäß § 616 BGB gesetzlichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Wie lange dieser Vergütungsanspruch erhalten bleibt, ist dabei vom Einzelfall abhängig. In der Regel dauert er jedoch nicht länger als fünf bis zehn Tage.

Anderslautende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag können diesen Anspruch zwar ausschließen, in einer Notsituation, wie etwa einer Schulschließung wegen Coronavirus-Verdacht, besteht dann aber zumindest noch das Anrecht auf unbezahlte Freistellung. In jedem Fall muss der Arbeitgeber sofort darüber informiert werden, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann.

Was muss ich als Arbeitnehmer noch beachten, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?

Eine Quarantäne wegen Infektion oder Verdacht auf Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 (Coronavirus) fällt unter das Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist umgehend über die angeordnete Quarantäne zu informieren.

Kommt es durch eine Coronavirus-Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit, muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt angefordert werden. Diese muss dann umgehend dem Arbeitgeber und der Krankenkasse zugestellt werden.

Bezahlt meine Krankenkasse mir einen Coronavirus-Test?

Einer neuen Kostenregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zufolge übernehmen gesetzliche Krankenkassen einen Test auf das Coronavirus seit Anfang März immer dann, wenn dieser vom behandelnden Arzt angeordnet wurde.

Insbesondere wenn der Patient direkten Kontakt mit einem Infizierten hatte, oder sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder in einer Region mit an CoVid-19 Erkrankten aufgehalten hat, ist ein solcher Test anzuraten.

Auch wenn klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Lungenentzündung ohne Alternativdiagnose und ohne erfassbares Risiko hindeuten, rät das RKI zu einem Test. Die Entscheidung darf der Arzt aber unabhängig davon treffen – die Krankenkasse übernimmt die Leistung.

Wie läuft der Coronavirus-Test ab?

Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) sollten möglichst Proben parallel aus den oberen und den tiefen Atemwegen entnommen werden.

Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwendet werden (“Virustupfer” mit entsprechendem Transport-Medium oder notfalls trockene Tupfer mit kleiner Menge NaCl-Lösung; kein Agar-Tupfer). Werden Oro- und Nasopharynx abgestrichen, sollten die Tupfer in einem Medium-Röhrchen vereinigt werden, um die Nachweiswahrscheinlichkeit zu erhöhen.

Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Erfolgt dies voraussichtlich innerhalb von 72 Stunden, kann die Probe bei 4°C gelagert werden Die Probenentnahme erfolgt aus den oberen Atemwegen (Abstriche aus dem Nasen-Rachen-Raum) und ggf. auch den tiefen Atemwegen (z.B. Husten-Auswurf). Die Proben werden – entweder an der Charité oder auch in anderen Diagnostiklabors – mittels eines molekularbiologischen Tests (Reverse-Transkriptase-PCR) auf das SARS-CoV-2 hin getestet.

Der Test selbst dauert etwa 4 bis 5 Stunden. Zusätzliche Zeiten müssen für den Probentransport eingerechnet werden. An der Charité/Labor Berlin werden die Tests täglich durchgeführt. Ein Test auf den Erreger SARS-CoV-2 (Coronavirus) kann mittlerweile vielerorts durchgeführt werden, so etwa diversen Kliniken in ganz Deutschland, aber auch bei Hausärzten, deren Labore entsprechende Tests zulassen.

Hat sich der Arzt oder die Ärztin für einen Test entschieden, so empfiehlt das Robert Koch-Institut eine Probenentnahme aus den oberen und unteren Atemwegen. Der behandelnde Arzt nimmt also Abstriche aus dem Nasen-Rachen-Raum und Proben aus dem Hustenauswurf des Patienten. In einem dafür ausgerüsteten Labor werden dann molekularbiologische Tests durchgeführt, um den Verdacht auf das Coronavirus zu bestätigen oder auszuräumen.

Für positiv getestete Patienten wird aktuell prinzipiell eine stationäre Quarantäne angeordnet. Ihre Kontaktpersonen werden zur Vorsicht für zwei Wochen unter häusliche Quarantäne gestellt.

WeitereInfos: www.aok.de/sachsenanhalt