Wichtige und sinnvolle Vollmachten für den Notfall

von 26. April 2016

Wenn ein Familienmitglied schwer erkrankt, setzen sich viele Menschen nicht nur mit den Rechten des Pflegebedürftigen auseinander, sondern beginnen darüber nachzudenken, wie sie selbst für den Ernstfall vorsorgen können. Eine Patientenverfügung (§ 1901a ff. BGB) sichert den eigenen Willen bezüglich medizinischer Versorgung ab und erleichtert es Angehörigen, Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen.

Patientenverfügung

Es zählt, was Sie bestimmen

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich und pflegerisch behandelt werden möchten, wenn Sie selbst es zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheiden können. Sie muss nicht in einem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Erkrankung stehen. Auch die Untersagung bestimmter Maßnahmen genügt. Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie einwilligungsfähig und volljährig sein.

Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um Ihr Leben zu erhalten. Liegt eine Patientenverfügung vor, sind sowohl Arzt wie auch Betreuer oder bevollmächtigte Person verpflichtet, sich an den dort niedergelegten Patientenwillen zu halten, sofern dieser nicht sitten- oder gesetzeswidrig ist.

Auch medizinische Eingriffe, die zur Erhaltung des Lebens notwendig sind, sind Eingriffe in die körperliche Unverletzbarkeit des Patienten. Deshalb ist der Patientenwille auch dort entscheidend, wo die Verweigerung einer Behandlung zu Lebensgefahr führt. Das bedeutet, dass Behandlungen, die lebenserhaltend wirken, gegen den Willen des Patienten unzulässig sind. Die Verfügung des Patienten gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Patientenverfügungen sind auch dann zu respektieren, wenn die eingetretene Einwilligungsunfähigkeit eventuell doch noch zu beheben ist.

Form der Patientenverfügung?

Das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schriftlichkeitserfordernis bedeutet nicht, dass die Patientenverfügung eigenhändig geschrieben werden muss. Es reicht aus, dass sie eigenhändig unterschrieben wird.

Die Angabe von Zeit und Ort der Erstellung der Patientenverfügung ist für deren Gültigkeit nicht relevant. Sie können aber als Anhaltspunkts dafür, ob die Verfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, von Bedeutung sein und ist daher empfehlenswert.

Ein Aktualisierungs- bzw. Anpassungsgebot besteht für die Patientenverfügung nicht. Gelegentliche Überprüfungen des darin niedergelegten Patientenwillens sind aber empfehlenswert.

Eine Patientenverfügung kann vom Patienten jederzeit ganz oder teilweise formlos widerrufen werden.

Was gilt ohne Patientenverfügung?

Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen andere Menschen für Sie entscheiden. Dafür stellt der Betreuer oder die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen fest. Dabei werden auch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Moral- und Wertvorstellungen berücksichtigt.

Lässt sich auch der mutmaßliche Wille des Patienten nicht feststellen, darf der Betreuer in Vertretung des Betreuten verbindlich entscheiden. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs.1 BGB).

Behandlung im Sinne des Patienten

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung nehmen Sie Ihren Angehörigen wichtige, schwerwiegende und schwierige Entscheidungen ab.

In der Patientenverfügung sollten konkrete Krankheitssituationen beschrieben werden. Legen Sie fest, ob und welche medizinischen Maßnahmen eingeleitet, beendet oder gar nicht unternommen werden sollen, zum Beispiel bei:

  • lebenserhaltenden Maßnahmen,

  • Schmerz- und Symptombehandlung,

  • künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

  • Wiederbelebung,

  • künstlicher Beatmung,

  • Dialyse oder

  • Einsatz von Antibiotika oder Blutkonserven.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vollmacht ermächtigt eine oder mehrere Personen, an eigener Stelle rechtsverbindlich zu handeln. Sie kann für verschiedene Bereiche (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung) gelten oder aber auch umfassend im Sinne einer Generalvollmacht erteilt werden. Damit erhält der Bevollmächtigte sehr umfangreiche Befugnisse. Das Erteilen einer Vorsorgevollmacht ist deshalb immer eine Vertrauenssache.

Schriftliche Ausstellung der Vollmacht

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht schriftlich festzulegen, für welche Bereiche sie gelten soll. Denn auch eine Generalvollmacht deckt nicht alle Lebensbereiche ab. Insbesondere bei medizinischen Entscheidungen muss eine ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers für diesen Bereich (z.B. Gesundheitssorge) vorliegen.

Gültigkeit

Die Vollmacht sollte erst bei Handlungsunfähigkeit gelten. In der Vollmacht sollte festgelegt werden, dass sie erst genutzt wird, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Die Vollmacht kann zwar jederzeit widerrufen oder verändert werden, dazu muss man aber das ausgehändigte Formular zurückerhalten.

Eine Vorsorgevollmacht kann auch über den Tod hinaus erteilt werden. Dies ist sinnvoll, um für den Bevollmächtigten die Zeit zu überbrücken, bis ein Erbschein ausgestellt ist.

Damit eine Vorsorgevollmacht tatsächlich rechtswirksam ist, empfiehlt es sich, gewisse Grundsätze zu beachten. Anderenfalls entstehen Probleme, die sich gerade in gesundheitlich eingeschränktem Zustand nur noch schwer lösen lassen.

Form

Die Vorsorgevollmacht sollte man rechtzeitig erteilen, also solange man noch gesund ist. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Man kann auch Mustervollmachten verwenden, die Verbände und Institutionen erarbeitet haben. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese Vordrucke auf dem aktuellen Stand sind. Zwingend erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Ort und Datum.

Behörden akzeptieren die Vorsorgevollmacht zum Teil nur, wenn die Unterschrift des Verfassers notariell beglaubigt ist. Gerade bei weitreichenden Vollmachten ist daher die notarielle Beratung und Beglaubigung dringend zu empfehlen. Bei Grundstücksverfügungen ist die notarielle Beglaubigung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Auch für die Aufnahme eines Darlehens durch den Bevollmächtigten ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht notwendig. Bankvollmachten unterliegen den Regeln des jeweiligen Geldinstituts. Auskünfte darüber erteilen die Banken und Sparkassen.

Aufbewahrung

Vollmachten können bei den persönlichen Unterlagen, bei einer Vertrauensperson oder einem Notar hinterlegt werden. Sinnvoll ist auch eine Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Dort fragen Gerichte nach, ob eine Betreuungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung vorliegt, wenn im Bedarfsfall kein Bevollmächtigter bekannt ist. Die Registrierung kann auch von Privatpersonen vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig.

Die Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ermächtigt eine oder mehrere Personen zur Ausführung aller Rechtsgeschäfte, soweit eine Vertretung zulässig ist. Das Besondere an dieser Vollmacht ist, dass sie grundsätzlich nicht auf bestimmte Befugnisse oder Aufgaben beschränkt ist. Es gibt allerdings Einschränkungen. So sind zum Beispiel Rechtsgeschäfte, die eindeutig und erkennbar den Vertretenen schädigen, von der Vollmacht nicht gedeckt. Zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung muss der Vollmachtgeber volljährig und geschäftstüchtig sein.

Generalvollmacht PDF Vorlage zum downloaden: http://www.jurarat.de/sites/default/files/_generalvollmacht_vorlage_muster_allgemein__0.pdf

Die Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht erlaubt den Zugriff auf Konten, Depots und Schließfächer. Die Kreditinstitute erkennen teilweise nur ihre eigenen Formulare an beziehungsweise fordern Unterschriftsproben vom Bevollmächtigten. Zur Erteilung der Bankvollmacht suchen Sie am besten in Begleitung Ihres Bevollmächtigten Ihre Bank/Sparkasse auf.
Wichtig ist, dass die Vollmacht zur Verfügung über ein Bankkonto nicht zur Kontoüberziehung oder zur Umwandlung des Kontos in eines des Vertreters berechtigt.
Es gibt auch sogenannte transmortale Bankvollmachten, die über den Tod hinaus wirken.

Die Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügungen enthalten vorsorglich getroffene Regelungen für den Fall der Anordnung einer Betreuung zur Person des Betreuers. Die Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers dient dem Zusammenwirken von Betreuer und Betreutem. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, benennt das Gericht einen Betreuer.
In der Verfügung kann man auch konkrete Wünsche zum „Wie“ der Betreuung äußern, zum Beispiel bei der Wahl von Ärzten oder ob man im Falle der Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim möchte oder nicht.

Tipps zum Verfassen einer Vollmacht

Eine Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Dies kann in der Regel formlos geschehen. Folgendes sollten Sie jedoch beachten:

  • Eine notarielle Beglaubigung ist meistens nicht nötig, gibt aber Sicherheit für den Fall, dass die Vollmacht angezweifelt wird.

  • Eine Vollmacht ist nur als Original gültig. Es ist sinnvoll, sie sicher bei einer Vertrauensperson oder beim Notar aufzubewahren. Weitere Ausführungen können Sie bei anderen Vertrauenspersonen hinterlegen.

  • Eine Vollmacht muss ein Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Vollmachtgebers beinhalten; eine Unterschrift des Vollmachtnehmers ist bei Bankvollmachten erforderlich, ansonsten aber auch sinnvoll.

  • Die Vollmacht sollte genau bezeichnet werden, zum Beispiel als Bankvollmacht oder Generalvollmacht, um einen Rückschluss auf den Willen des Vollmachtgebers zu ermöglichen.

  • Vorsorgevollmachten sollten schriftlich erteilt werden.

  • Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Kosten variieren pro Registrierung der jeweiligen Eckdaten zwischen zehn und 20 Euro. Die Dokumente können aber auch beim jeweiligen Amtsgericht hinterlegt werden.

  • Betreuungsverfügungen können ebenfalls beim jeweiligen Amtsgericht, Abteilung Vormundschaftsangelegenheiten, hinterlegt werden.

Formulare

www.patientenverfügung.de

Gesundheitsvollmacht
für medizinische
Angelegenheiten
(Vorsorge-)Vollmacht
für finanzielle und
rechtsgeschäftliche Angelegenheiten

Gesundheitsvollmacht

Vorsorgevollmacht

Es handelt sich umzwei Vollmachts-Formulare, die einander ergänzen– kostenlos zum online Ausfüllen und Ausdrucken:

  • grünfürmedizinische und gesundheitlicheAngelegenheiten(auch Gesundheitsvollmacht genannt). Zur Absicherung für den Bevollmächtigten ist zusätzlich eine Patientenverfügung (zumindest ein Standard-Modell, Link s.u.) erforderlich.

  • magenta (“pink”)fürfinanzielle und rechtsgeschäftlicheAngelegenheiten, inklusive Miet- und Wohnungs[-]an[-]gelegen[-]heiten, Umgang mit Behörden, Geltendmachung von Renten- und Sozialansprüchen, Vertragsabschlüsse. Bitte lesen Sie sich die Rückseite des Formulars zu separaten Bankvollmachten durch.

Bei den sichergänzende Vorsorgevollmachten(grün und magenta für jeweils andere Aufgabenbereiche) können Sie auch jeweils andere Vertrauenspersoen einsetzen. Damit sindgenerell alle Angelegenheitenbzw. Aufgabenbereiche abgedeckt (mit wenigen Ausnahmen wie etwa Immobiliengeschäfte).

Wer sich dennoch unsicher ist kann sich dazu auch beraten lassen!

Im Nachbarschaftszentrum Pusteblume in Halle Neustadt, berät sie Sabine Knöfel zum Thema Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und erstellt diese auf Wunsch auch mit ihnen gemeinsam.

Terminvereinbarungen unter Handy-Nr. 0152 07776647

Weitere Infos

https://www.patientenverfuegung.de/eine-optimale-patientenverfuegung

Informationsmaterial zur Vorsorgevollmacht vom Bundesministerium der Justiz (z.B. in Form einer Broschüre) erhalten Sie unter folgenden Links:

Broschüre Das Betreuungsrechtexterner Link
Formular für Vorsorgevollmacht deutschexterner Link
Formular für Vorsorgevollmacht deutsch/russischexterner Link
Formular für Vorsorgevollmacht deutsch/türkischexterner Link