Abschleppen bei vorübergehendem Halteverbot

von 27. April 2016

Er hatte das Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) ausgeschildert war.

Der Beklagte veranlasste die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 Euro in Anspruch. Hiergegen wandte der Kläger unter anderem ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen, daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden. Nach erfolglosen Vorinstanzen entschied das BVerwG, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen können müsse, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau sei der Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht. Das BVerwG hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen, so die ARAG Experten (BVerwG, Az.: 3 C 10.15).