Versicherungsschilder werden blau!

von 21. Februar 2015

Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads und Minicars. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge mit Motorvolumen bis zu 50 Kubikzentimeter (ccm) und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h nicht über das Straßenverkehrsamt gemeldet werden. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von grün auf schwarz. Wer nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs ist, fährt nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern macht sich auch strafbar.