Gerichtsurteile zum Schmunzeln

Gerichtsurteile zum Schmunzeln
von 4. Mai 2023 0 Kommentare

Leichenwagen zur privaten Nutzung

 

Auch wenn dem Arbeitgeber bei der Wahl des vertraglich zugesicherten Dienstfahrzeugs weitestgehend Entscheidungsfreiheit zusteht, gibt es Grenzen. So ist es einem Arbeitnehmer nach Auskunft der Experten nicht zuzumuten, in seiner Freizeit in einem Leichenwagen unterwegs zu sein. Der Besitzer eines Bestattungsinstituts hatte beschlossen, dass die Wahl des Autos für seinen Angestellten allein ihm obliegt. Prinzipiell richtig, befanden die Richter, auch dann, wenn die private Nutzung vereinbart ist. Aber da ein Leichenwagen von der Allgemeinheit als sehr speziell empfunden wird, endet hier die Wahlfreiheit des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter erhielt somit ein Fahrzeug außerhalb der Flotte des Unternehmens (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 7 Sa 879/09).

Kidnapping von E-Rollern

Auch wenn Sachgegenstände den Zugang zum eigenen Grund und Boden versperren, dürfen sie laut Experten nicht einfach einbehalten werden. In diesem Fall hatte ein Rentner einen E-Roller, der seine Garage blockierte, kurzerhand einkassiert und vom vermietenden Unternehmen Geld für die Herausgabe verlangt. Der E-Roller-Verleih antwortete auf die Lösegeldforderung mit einer Strafanzeige und bekam Recht. Versuchte Nötigung, befanden die Richter, woraufhin der 67-Jährige 200 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen musste, nachdem sie ihn überzeugen konnten, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzuziehen (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 126 Cs 248/22).

Parkhausbetreiber haftet nicht zwingend bei Liebesspiel

Sex auf der Motorhaube eines fremden Autos ist vor allem dann ein Straftatbestand, wenn der Wagen nachher Schäden aufweist. Wer allerdings dafür nicht zwingend haftet, ist der Besitzer des Parkhauses, in dem der Akt stattfand. Im betreffenden Fall forderte der Kläger Schadenersatz, nachdem er seinen Wagen bei der Abholung aus dem Parkhaus mit Dellen und Kratzern vorfand. Die Überwachungskameras gaben Auskunft über die Entstehung des Schadens: Zwei Personen hatten die Motorhaube für sexuelle Aktivitäten genutzt. Da sie nicht zu identifizieren waren, klagte der Autobesitzer gegen das Parkhaus – erfolglos: Der Betreiber kann laut Experten nicht verpflichtet werden, die Videos ständig zu verfolgen. Und da das Liebesspiel lediglich neun Minuten dauerte, die als Unterbrechung der Aufsicht absolut im Rahmen liegen, sei ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, so die Richter (Landgericht Köln, Az.: 21 O302/22).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

         

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