Tausche Fahrzeug gegen Weltraumflug

von 23. März 2016

Vor dem Landgericht begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe des Gutscheins im Gegenzug zur Herausgabe eines Fahrzeuges, das er im Tausch gegen den Gutschein erhalten habe. Er stützte die Klage darauf, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Tauschgeschäft nicht in vollem Umfang erfüllt habe.

Nach der Tauschvereinbarung habe die Beklagte weitere Gegenstände als Gegenleistung für den Gutschein liefern sollen, die sie schuldig geblieben sei. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte als Gegenleistung für den Weltraumflug mehr geschuldet habe als das bereits an den Kläger übergebene Fahrzeug. Der Kläger legte Berufung ein und rügte eine unzulängliche Beweiserhebung und Beweiswürdigung. Dem ist das Gericht nicht gefolgt und stellte klar, dass es keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts gäbe, so die ARAG Experten (OLG Naumburg, Az.: 12 U 57/15).

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