04. August Ao. 1439

von 4. August 2014

Alle Arten des Gottesdienstes waren während eines Interdikts untersagt. Man durfte nur noch Kinder taufen und bußfertigen Sterbenden die Absolution erteilen.

Geistliche durften keine Messe lesen oder predigen, Trauungen durften nicht durchgeführt werden, Bestattungen fanden ohne kirchliche Zeremonien und Weihen statt, Glocken durften nicht geläutet werden.

Nach und nach bürgerte sich die Praxis ein, Schuldtitel an Geistliche zu verkaufen, weil diese mit Hilfe eines Interdikts ihre Forderungen besser durchsetzen konnten.

Das führte zur missbräuchlichen Anwendung dieser Kirchenstrafe. In der Folge gewöhnten sich die Gläubigen an solche Maßnahmen und nahmen sie nicht mehr ernst.
Pfarrer wurden aufgefordert, trotz des Interdikts Messe zu halten. Wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisteten, wurde ihnen nicht selten ihr Einkommen vorenthalten oder sie wurden gar aus dem Ort gejagt. Ein geflügelter Spruch lautete damals:“Pfaffen, wollt ihr singen oder wollt ihr springen?”.

Daraufhin begannen die Päpste, die Strafen zu lockern. Verschiedenen Kirchen und Klöstern wurden Privilegien erteilt, dass sie auch unter dem Interdikt weiter Gottesdienste halten können, allerdings bei verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut. Die Messe sollte leise gelesen werden.
Auch wurde bestimmten Personen gestattet, private Messen abzuhalten.

Im Jahre 1435 fand in Basel ein Konzil statt, auf dem man eben den Sachverhalt um die Interdikte klären wollte. Hier wurde allgemein durch ein Statut festgelegt, dass Städte nicht mehr aufgrund von Geldschulden ins Interdikt gelegt werden dürfen.

Dieses Statut wurde dem Rat der Stadt Halle am 04. August Ao. 1439 gesondert attestiert und bestätigt, dass keine Stadt, Schloss, Dorf oder Ort mit einem Interdikt belegt werden darf, es sei denn, der Ort oder dessen oberste Herren haben durch eigene Schuld das Kirchenrecht verletzt.