04. Mai Ao. 1719

von 4. Mai 2014

Zu den Brandschutzmaßnahmen gehörten die Ausrüstung der Rathäuser mit ledernen Feuereimern, Leitern, Handspritzen Hacken und ausreichend Wasser. Außerdem hatte es in jedem Stadtviertel ein Haus zu geben, in dem solche Mittel bereitgehalten werden sollten. Jeder Einwohner hatte darauf zu achten, dass in seinem Haus die vorgeschriebenen Brandbekämpfungsmittel vorhanden und in gutem Zustand sind.

Darüber hinaus wurde verfügt, dass dazu ernannte Personen einmal im Vierteljahr, jeweils 8 Tage vor Ostern, vor Johannis (24. Juni), vor Michaelis (29. September) und vor Weihnachten Inspektionen aller Feuerstätten der Stadt vornehmen sollen und darauf achten, dass protokollierte Mängel beseitigt werden.

Öfen und Feuerstätten durften nurmehr an steinerne Mauern gesetzt werden. Haushalte und Werkstätten, deren Gebäude keine Schornsteine haben, dürfen auch keine Feuerstätte betreiben.

Jeder Hauswirt hat viermal jährlich den Schornstein reinigen zu lassen. Die Schornsteinfeger müssen ein Register führen, um die Reinigung aller Schornsteine der Stadt nachweisen zu können. Wenn sich die Hauswirte nicht um einen Termin bemühen, soll der Schornsteinfeger gütlich daran erinnern. Wird dann immer noch keine Reinigung beauftragt, ist der Schornsteinfeger berechtigt, den Schornstein eigenmächtig zu reinigen und die Kosten dem Hauswirt in Rechnung zu stellen.

Allen Berufsgruppen, die sich bei ihren Gewerken des Feuers bedienen, müssen des Nachts zwischen 21:00 Uhr und 02:00 Uhr auf Feuerung verzichten. Bei Zuwiderhandlung wird ihnen mit dem Entzug ihres Meisterrechts bzw. Berufsverbot gedroht.

Handwerker, die mit Holz arbeiten, haben besondere Sorgfalt auf die Entsorgung der Holzspäne zu verwenden und ihre Feuerstätten besonders beaufsichtigen.

Leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh und Flachs dürfen nicht auf Dachböden gelagert werden. Ebenso darf Asche nur unten im Haus unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen verwahrt werden.

Offenes Feuer (Kienspäne oder Kerzen) und das Rauchen von Tabak sind auf Dachböden, in Ställen und anderen gefährlichen Orten verboten.
Auch einquartierte Soldaten unterliegen diesen Verboten und haben bei Zuwiderhandlung empfindliche Strafen zu erwarten.

In den Städten sind Stroh-, Rohr- und Schindeldächer durch Ziegeldächer zu ersetzen.

Innerhalb der Stadtgrenzen dürfen Hanf und Flachs nicht verarbeitet werden. Das hat vor den Stadttoren zu erfolgen.
Ebenso dürfen Scheunen nur außerhalb der Stadt errichtet werden.

Das Schießen mit einem Gewehr ist innerhalb der Stadt bei Strafe verboten.

Die Vorräte an Heu, Stroh und Holz innerhalb der Stadt sind auf das Maß begrenzt, was innerhalb eines Monats verbraucht wird.

Auch diejenigen, die mit Schießpulver hantieren oder handeln, haben es an einem sicheren Ort zu lagern, dürfen für nicht mehr als zwei Wochen Vorrat haben und bei Strafe nach Anbruch der Dunkelheit nicht mehr damit hantieren.

Alle Stadtbrunnen und Wasserleitungen sind regelmäßig auf ihren guten Zustand zu überprüfen und ständig funktionstüchtig zu halten.

In den Stadtvierteln müssen Plätze benannt werden, zu denen im Falle eines Brandes schutzbedürftige Personen und Möbel sowie Hausrat gebracht werden können.

Der Nachtwächter hat bei seiner Runde im Sommer von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr und im Winter von 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr besondere Obacht auf Feuer und Diebe zu haben.

Im Falle eines Brandes ist der Nachtwächter verpflichtet, sofort Alarm zu geben und alle Einwohner haben sich an den Löscharbeiten zu beteiligen. Die Arbeiten werden vom regierenden Bürgermeister oder einem Beauftragten koordiniert. Stadtbedienstete haben die Aufgabe, unverzüglich im Rathaus für die Sicherung bzw. Rettung von Akten und Dokumenten zu sorgen.

Der Einwohner, bei dem ein Brand entstanden ist, muss unverzüglich in der wachhabenden Garnison vorsprechen und den Brand anzeigen, damit der Kommandeur eine Mannschaft zur Aufsicht über die geretteten Habseligkeiten abstellen kann. Damit sollten Plünderungen vermieden werden.

Kirchenvorsteher haben im Falle eines Brandes dafür Sorge zu tragen, dass das Feuer nicht auf die Kirche übergreifen kann.

Meister und Gesellen der Maurer, Zimmerleute und Müller müssen bei einem Brand ausrücken und gefährdete Gebäudeteile abreißen. Beteiligen sie sich nicht, kann ihnen das Meisterrecht entzogen werden.

Nach dem Löschen eines Brandes hat ein Stadtverordneter dafür zu sorgen, dass der Brandort von ausreichend Personal bewacht wird, damit nicht erneut ein Feuer entsteht. Alle anderen Beteiligten müssen in Bereitschaft verbleiben, bis alle Geräte wieder ordnungsgemäß im Rathaus verstaut sind. Alle beschädigten Werkzeuge sind im Nachgang zu reparieren.

Wenn jemand bei einem Brand gesundheitliche Schäden erleidet, dann sind die Zünfte und Innungen gehalten, diesem einen Zuschuss zu den Arztkosten zu gewähren. Diejenigen, die keiner Zunft oder Innung angehören, werden aus der Armenkasse bezuschusst.

Der Magistrat der Stadt zahlt nach Vermögen allen Brandhelfern, die sich besonders aufgeopfert haben, eine Aufwandsentschädigung.

Diese Feuerordnung ist zu drucken und jedem Stadtbewohner zur Kenntnis zu geben.