1. Eindämmungsverordnung und die 10. Allgemeinverfügung für die Stadt Halle veröffentlicht

von 24. Dezember 2020

Erste Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15.12.2020 (GVBI. LSA S. 696) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17.12.2020 (GVBI. LSA S. 723) i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 3, 25, 29, 30, Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) wird verordnet:

§1 Feststellung der Rate der Neuinfektionen

Die Stadt Halle (Saale) stellt gemäß § 13 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV für ihr Stadtgebiet fest, dass seit mehr als sieben Tagen, und zwar mindestens seit dem 19. Oktober 2020, die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100.000 Einwohner erreicht hat.

§ 2 Geltungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen

  1. Ziel dieser Verordnung ist die effektive Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.

  2. Einwohner ist, wer in der Stadt Halle (Saale) wohnt.

  3. Als Mund-Nasen-Bedeckung nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches).

  4. Veranstaltungen sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.

  5. Schulen sind alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft i.S. des § 2 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchuIG LSA).

  6. Infizierte sind Personen, bei denen aufgrund eines PCR-Tests oder eines PoC-Antigen- Schnelltests von einem Gesundheitsamt oder einem Arzt ein positives Ergebnis festgestellt wurde.

  7. Kontaktpersonen sind alle Personen, die nach geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) einzustufen sind. Hierfür ist ein enger Kontakt ([lt]1,5 m, Nahfeld) länger als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Quellfall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder MNB [Mund- Nasen-Bedeckung) zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 Voraussetzung oder unabhängig vom Abstand eine wahrscheinlich hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum bei einem Aufenthalt von mehr als 30 Minuten erforderlich.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

  1. In allen Bereichen des öffentlichen Raums außerhalb von Gebäuden a) im Innenstadtring b) der Leipziger Straße und c) des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes ist von Personen im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zum Innenstadtring gehören folgende Straßen, Wege und Plätze, soweit sie Teil des Innenstadtrings sind. Der Umriss des Innenstadtrings ist in roter Farbe kenntlich gemacht der Anlage 1 dieser Verordnung zu entnehmen: Alter Markt, Am Bauhof, An der Marienkirche, An der Moritzkirche, An der Schwemme, Barfüßerstraße, Bärgasse, Bechershof, Bergstraße, Bölbergasse, Bornknechtstraße, Brüderstraße,Brunoswarte, Christian-Wolff-Straße, Dachritzstraße, Domplatz, Domstraße, Dreyhauptstraße, Fiutgasse, Friedemann-Bach-Platz, Gerberstraße, Graseweg, Große Brauhausstraße, Große Klausstraße, Große Märkerstraße, Große Nikolaistraße, Großer Berlin, Großer Sandberg, Große Schlossgasse, Große Steinstraße, Große Ulrichstraße, Gustav-Anlauf-Straße, Gutjahrstraße, Hackebornstraße, Hallmarkt, Hallorenring, Hansering, Jägergasse, Jerusalemer Platz, Joliot-Curie- Platz, Kanzleigasse, Karzerplan, Kaulenberg, Kellnerstraße, Kleine Brauhausstraße, Kleine Klausstraße, Kleine Märkerstraße, Kleine Marktstraße, Kleiner Berlin, Kleiner Sandberg, Kleine Schlossgasse, Kleine Steinstraße, Kleine Ulrichstraße, Kleinschmieden, Kuhgasse, Kühler Brunnen, Kutschgasse, Leipziger Straße, Marktplatz, Mittelstraße, Moritzburgring, Moritzkirchhof, Mühlberg, Mühlgasse, Mühlpforte, Neunhäuser, Oleariusstraße, Rannische Straße, Rathausstraße, Robert- Franz-Ring, Salzgrafenplatz, Salzgrafenstraße, Salzstraße, Schlossberg, Schmeerstraße, Schülershof, Schulstraße, Spiegelstraße, Spitze, Steinbockgasse, Sternstraße, Talamtstraße, Universitätsplatz, Universitätsring, Waisenhausring, Zapfenstraße, Zenkerstraße

  2. Darüber hinaus ist auch in allen Bereichen des öffentlichen Raumes im Stadtgebiet außerhalb von Gebäuden von Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann. Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eigene Ehe- und eingetragene Lebenspartner gelten nicht als andere Personen.

  3. Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende und Joggende.

  4. Bei Veranstaltungen ist in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

  5. In Schulen ist auf dem Außengelände und im Gebäude außerhalb des eigenen Klassenraums von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

  6. Jeder Nutzer von allgemein zugänglichen Kleinkinder- und Gerätespielplätzen, die für Kinder sowie Jugendliche bis 16 Jahre vorgesehen und im Eigentum der Stadt Halle (Saale) sind, ist verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

  7. An allen Haltestellenbereichen des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet ist zu jeder Zeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht.

  8. Die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach dieser Verordnung besteht nicht für folgende Personen:

  • [nbsp Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie

    • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

    • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

    • Personen, die innerhalb eines hierfür angemessenen Zeitraums Speisen oder Getränke einnehmen, wenn sie hierbei sitzen oder stehenbleiben.

Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.

§ 4 Absonderung in die sogenannte häusliche Quarantäne

  1. Infizierte haben sich unverzüglich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne vom Zeitpunkt des Tests an zu begeben. Infizierte erhalten darüber unverzüglich vom Fachbereich Gesundheit eine Bescheinigung. Bei Infizierten, bei denen aufgrund eines PCR-Tests ein positives Ergebnis festgestellt wurde, findet nach frühestens 9 Tagen ein weiterer PCR-Test nach Terminabsprache durch den Fachbereich Gesundheit statt; im Falle eines negativen Testergebnisses endet die Quarantäne. Bei Infizierten, bei denen aufgrund eines PoC-Antigen-Schnelltests ein positives Ergebnis festgestellt wurde, findet zeitnah ein PCR-Test nach Terminabsprache durch den Fachbereich Gesundheit statt. Im Falle eines negativen Testergebnisses endet die Quarantäne.

  2. Infizierte sind verpflichtet, unverzüglich ihre Kontaktpersonen zu unterrichten und diese dem Fachbereich Gesundheit zu benennen. Flierzu ist die in der Anlage 2 beigefügte Liste unverzüglich – mit den personenbezogenen Daten der Kontaktpersonen ausgefüllt – dem Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) zu übermitteln.

  3. Einwohner, die im infektiösen Zeitintervall engen Kontakt zu einem Infizierten hatten und daher Kontaktpersonen i. S. des § 2 Abs. 7 sind, haben sich unverzüglich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne vom Zeitpunkt des Kontakts an zu begeben. Zudem haben sie sich umgehend mit dem Fachbereich Gesundheit in Verbindung zu setzen. Im Falle eines positiven Tests gelten Absätze 1 und 2. Das infektiöse Zeitintervall beginnt bei Infizierten mit Covid-19-Symptomen 2 Tage vor Auftreten der ersten Symptome und endet 10 Tage nach Symptombeginn; bei länger andauernder Symptomatik endet das infektiöse Zeitintervall erst wenn keine Covid-19-Symptome mehr vorhanden sind. Das infektiöse Zeitintervall beginnt bei Infizierten ohne Covid-19-Symptome 2 Tage vor dem Tag der Durchführung des SARS-CoV-2-Tests und endet 10 Tage nach dem Tag der Durchführung des SARS-CoV-2-Tests.

  4. Ist ein Infizierter Mitglied einer Kohorte in Schulen, Florten und Kindergärten (^Gemeinschaftseinrichtungen), so haben sich ab dem Tag der Durchführung des SARS-CoV-2-Tests alle Mitglieder der Kohorte unverzüglich in eine 5-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Flat ein Mitglied der Kohorte Covid-19-Symptome, hat sich diese Person umgehend mit dem Fachbereich Gesundheit in Verbindung zu setzen. Die erforderliche Testung der betroffenen Person wird in der häuslichen Quarantäne erfolgen. Die Mitglieder der Kohorte erhalten eine Bescheinigung vom Fachbereich Gesundheit über die Zeitdauer der Quarantäne. Bei Auftreten von Covid-19-Symptomen beginnt eine häusliche Quarantäne auch für alle Haushaltsmitglieder. [

    Ab dem 5. Tag der Verdachtsquarantäne kann eine Entscheidungstestung mit einem Antigen- Schneiltest durch den Fachbereich Gesundheit erfolgen. Ist das Mitglied der Kohorte symptomfrei, so erfolgt die Testung grundsätzlich in der Gemeinschaftseinrichtung. Bei negativer Testung wird die Quarantäne des Mitglieds der Kohorte sofort beendet. Wird das Mitglied der Kohorte positiv getestet, so wird die Quarantäne um weitere 5 Tage verlängert. Danach erfolgt die Entscheidung zur Beendigung der Quarantäne durch einen PCR-Test. Lehrpersonal gehört wegen des zeitlich befristeten und anders strukturierten Kontakts nicht zur Kohorte; bei Covid-19-Symptomen haben sie sich unverzüglich an den Fachbereich Gesundheit zu wenden.

  5. Die Quarantäne hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen. In der gesamten Zeit der Quarantäne soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt nicht infizierten Personen beachtet werden. Infizierte und Kontaktpersonen dürfen während der Zeit der Quarantäne die Wohnung nicht verlassen. Der zeitweise alleinige Aufenthalt in einem zu der Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist gestattet. Während der Quarantäne dürfen Infizierte oder Kontaktpersonen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum selben Haushalt gehören.

  6. Während der Zeit der Quarantäne unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG. Ihnen wird empfohlen ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich (mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen) die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festgehalten wird. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sind dem Fachbereich Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.

Kontaktdaten des Fachbereichs Gesundheit: Niemeyerstraße 1, 06110 Halle (Saale)

E-Mail: corona@halle.de Telefon: 0345-2213238

7. Die Hinweise des Robert-Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen während der Absonderung sind zu beachten.

8. Einwohner erhalten unverzüglich vom Fachbereich Gesundheit zu Beginn der Quarantäne eine schriftliche Bestätigung über deren voraussichtliche Dauer.

§ 5 Verhalten in öffentlichen Anlagen

Die Nutzung von Bolzplätzen (z. B. für Bolzen, Streetball, Basketball, Volleyball) und Skateranlagen (z. B. Skateboard, Inlineskater), die Eigentum der Stadt Halle (Saale) sind, ist ganztägig untersagt.

§ 6 Wochenmärkte und Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe

Wochenmärkte i.S. des § 12 der Marktsatzung der Stadt Halle (Saale) finden nicht statt. Der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe wird untersagt.

§ 7 Ausnahmen

In begründeten Fällen kann die Stadt Halle (Saale) Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9 Bußgeld- und Strafvorschriften

Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG wird hingewiesen. Insbesondere nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer nach §§ 3, 4, 5 oder 6 bestehenden Pflicht dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Halle (Saale), den 23.12.2020

Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Nr. 10/2020 der Stadt Halle (Saale)

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA öffentlich bekanntgegeben:

Die Stadt Halle (Saale) erlässt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 10/2020

Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28 a, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 17.12.2020 (9. SARS-CoV-2-EindV) wird für das Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale) angeordnet:

  1. Die Allgemeinverfügung Nr. 9/2020 vom 27.11.2020, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) vom 30.11.2020, wird aufgehoben.

  2. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am 25.12.2020 als bekanntgegeben.

  3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halle (Saale), Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), Widerspruch erhoben werden.

  4. Hinweise Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung kann immer an Werktagen, jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen und am 31.12.2020 am Montag, Dienstag, Mittwoch: von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr Donnerstag: von 13 bis 15 Uhr und Freitag: von 8 bis 12 Uhr in der Stadt Halle (Saale), Büro des Oberbürgermeisters, Ratshof 2. Etage, Zimmer 242, Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale) eingesehen werden. Es wird darum gebeten, für die Einsichtnahme möglichst einen Tag vorher einen Termin unter der Telefonnummer 0345-2214018 zu vereinbaren.

Begründung: Aufgrund der Anordnung der Ersten Eindämmungsverordnung der Stadt Halle(Saale) besteht kein Bedarf, die Allgemeinverfügung weiter aufrecht zu erhalten.

Halle (Saale), den 23.12.2020

Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister

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Hier nochmals:

Die Wortlaute und die zugehörigen Anhänge zur Eindämmungsverordnung finden Sie unter den folgenden Links:

Stadt Halle (Saale)