5. Allgemeinverfügung betreffend Reiserückkehrer

von 7. April 2020

Die sich in Quarantäne begebenden Personen sind danach verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ihrem Grundstück aufzuhalten. Der Besuch von nicht in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen muss vermieden werden. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ist auf das mögliche Minimum zu reduzieren. Dies trifft auch auf pflegebedürftige Personen im Haushalt zu. Minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist es verboten, eine Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige Pflegeeinrichtung – inklusive Notbetreuung – zu besuchen.

Ausnahmebestimmungen können für Beschäftigte von Krankenhäusern, von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie von Altenheimen erfolgen. Gleiches gilt für Personen der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie weiterer unverzichtbarer Schlüsselpersonen.

Alle von dieser Verordnung betroffenen Personen sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu melden. Dies erfolgt telefonisch oder per E-Mail. Die Umstände des Aufenthalts im Ausland sind mitzuteilen (Datum, Ort, Kontakte).

Landrat Götz Ulrich: „Mit der Allgemeinverfügung setzt der Burgenlandkreis eine Empfehlung der Bundesregierung um. Auch wenn in den nächsten Tagen vielleicht mit einer landesweiten Pflicht in Sachsen-Anhalt für Auslandsrückkehrer zu rechnen ist, wollen wir hier schneller eine verpflichtende Quarantäne. Durch die Meldepflicht beim Gesundheitsamt wollen wir einen Überblick haben, wer woher kommt und unter Umständen mit welchen Symptomen. Ich bitte alle Fernreisenden, sich hieran zu halten.“

E-Mail gesundheitsamt@blk.de

Während der Quarantäne muss zudem zweimal täglich die Körpertemperatur gemessen werden sowie täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen geführt werden. Falls Symptome wie Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall auftreten, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 erfolgt.

Falls eine medizinische Behandlung notwendig ist, sind die sich in Quarantäne befindlichen Personen verpflichtetet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

Die 5. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises gilt zunächst bis zum 30. April 2020. Verstöße gegen diese Verordnung können mit Bußgeldern und Strafen belegt werden.