Keine Testpflicht gilt für folgende Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote:
– außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen
– Veranstaltungen von soziokulturellen Zentren, Bürgerhäusern, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten und Angeboten der Mehrgenerationshäuser
– Veranstaltungen von Kultureinrichtungen
– Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder
– Stadt- und Naturführungen
– in geschlossenen Räumen von Gaststätten
– beim Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen sowie privaten Sportanlagen
Grundlage zur Verlängerung der Rechtsverordnung bis vorerst 09.10.2021 ist die derzeit gültige 4. Änderung der Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Der genaue Wortlaut der Rechtsverordnung ist im Internetangebot des Landkreises unter https://www.mansfeldsuedharz.de/de/corona-allgemeinverfuegungen-rechtsverordnungen nachzulesen.