Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein Freiheitsrecht von besonderer Bedeutung. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konstituierend für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Dieses steht in Konkurrenz zu der Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger. Unter Abwägung beider Verfassungsvorgaben wurde die Versammlung nicht verboten, sondern mit hohen Coronaschutzauflagen versehen.
Die Teilnehmer der Demonstration werden unter anderem beauflagt, sich nur allein oder mit dem eigenen Hausstand in einem Fahrzeug aufzuhalten. Somit wird dem Infektionsschutz Rechnung getragen. Eine zeitliche Verschiebung vor die Ausgangssperre würde dem Versammlungszweck zuwiderlaufen, da gerade gegen die Ausgangssperre demonstriert werden solle.
Dass der Autokorso nicht verboten, sondern nur mit strikten Auflagen versehen wurde, mag auf den ersten Blick zu Verwunderung führen. Gerade die Nichtuntersagung des Protests führt jedoch die Behauptung einer angeblichen Corona-Diktatur ad absurdum. Das Recht auf Demonstrationsfreiheit ist auch während der Coronapandemie gewahrt. Bei allen erlassenen Kontaktbeschränkungen geht es immer um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, so Steven Müller-Uhrig, Pressesprecher des Burgenlandkreises.
In Gesprächen mit dem Rechts- und Ordnungsamt sicherte die Versammlungsanmelderin einen friedlichen Verlauf der Veranstaltung zu. Bei Verstößen gegen die Auflagen behält sich die Polizei bzw. das Rechts- und Ordnungsamt des Landkreises vor, die Versammlung vorzeitig aufzulösen.
In der vergangenen Woche hatte eine solche Veranstaltung unangemeldet stattgefunden. Auf Grund der Nichtanmeldung sowie Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung leitete der Burgenlandkreis Bußgeldverfahren gegen 30 Personen mit einer Geldbuße in Höhe von je 500 Euro ein.