Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung beinahe Pflicht

von 5. Januar 2016

Die Haftpflichtversicherung zahlt für Schäden, die an fremden Sachen oder Personen verursacht werden. Sie ist zunächst ein Basisschutz des Versicherten für alle Schadensfälle, die ihm im Alltag geschehen können. Damit aber Versicherte nicht ohne Schadensersatz dastehen, wenn sie selbst Opfer eines Haftpflichtschadens sind, gibt es die Forderungsausfalldeckung. Policen mit Ausfalldeckung übernehmen die Kosten, falls der Verursacher weder aus eigenen Mitteln noch über eine Haftpflicht den angerichteten Schaden begleichen kann.

Tücken der Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung ist mittlerweile eine der wichtigsten Leistungen einer privaten Haftpflicht. Teurer sind die Tarife mit Ausfalldeckung nicht unbedingt. Zumindest bei Versicherungen, die erst bei Schäden ab 2.500 Euro greifen, sind kaum Unterschiede auszumachen. Je nach Versicherer ist die Ausfalldeckung mit einer Mindest- oder mit einer Höchstschadenhöhe verbunden. Darauf ist vor dem Abschluss einer privaten Haftpflicht zu achten. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob die Ausfalldeckung auch bei vorsätzlichem Handeln des Verursachers gültig ist. Ratsam ist es außerdem, eine Ausfalldeckung zu haben, die einspringt, wenn z. B. das Tier des Verursachers, etwa der Hund, einen Schaden angerichtet hat. Die private Haftpflicht fungiert dann als Ersatz für eine fehlende Tierhalterhaftpflicht, dienicht nur in Halle eigentlich obligatorischist. Zentral bei der Forderungsausfalldeckung ist die Deckungssumme – einige Versicherer,so zum Beispiel die CosmosDirekt, haben einen entsprechenden Pauschaltarif für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dieser beträgt fünf Millionen Euro. Solch hohe Kosten sind nicht unwahrscheinlich und kommen schnell zusammen, wenn Ansprüche auf Behandlungskosten bzw. Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Wirksam wird die Ausfalldeckung erst mit einem rechtskräftigen Urteil – der Anspruch auf Schadensersatz muss demnach gerichtlich festgestellt sein; zudem muss belegt sein, dass der Verursacher zahlungsunfähig ist. Um Schadensersatzforderungen durchsetzen zu können, braucht es einen vollstreckbaren Titel gegen den Verursacher,selbst im Insolvenzfall. Zuvor muss der Verursacher einen Offenbarungseid geleistet haben. Von der Ausfalldeckung ausgenommen sind durch deliktunfähige Kinder verursachte Schäden. Wird ein Kind als deliktunfähig eingestuft – was bei Kindern unter sieben Jahren prinzipiell geschieht –, kann man sich von der Haftpflichtversicherung keine Schadensersatzleistungen erhoffen. Lediglich die Eltern können für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich gemacht werden, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht während des Zeitraums verletzt haben, in dem das Kind den Schaden angerichtet hat. Sofern alle anderen Bedingungen für die Ausfalldeckung erfüllt sind, kann sie zur Erstattung von Schäden durch ein Kind durchaus beansprucht werden.

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