Verbrauchertipps

Verbrauchertipps
von 23. April 2018

Darf man Autokennzeichen ausbessern?

Nach Auskunft der Experten ist es zwar nach der Zulassungsverordnung für Fahrzeuge (FZO) nicht explizit verboten, sein Nummernschild mit dem Stift auszubessern. Dort ist in Paragraf 10 lediglich festgelegt, dass hierzulande Buchstaben, Nummern sowie die Umrandung des Schildes schwarz sein müssen und der Hintergrund weiß. Der Ärger beim Nachmalen, Ausbessern oder Lackieren von Nummernschildern droht von ganz anderer Seite: Der TÜV könnte diese eigenmächtige Manipulation des Nummernschildes als Kennzeichenmissbrauch oder Urkundenfälschung werten. Und dafür gibt es laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) hohe Bußgelder. Daher raten die Experten auf jeden Fall zur Neuanfertigung des Autokennzeichens. Denn auch hier drückt sich das StVG klar aus: Der Fahrzeugbesitzer ist verpflichtet, dass das Nummernschild gut lesbar ist.

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Verpasster Flug durch Zugverspätung – wer zahlt?

Viele Pauschalflugreisen werden mittlerweile mit einem so genannten Rail [&] Fly-Ticket angeboten, das heißt, zur Reiseleistung gehört nicht nur der Flug, sondern auch das Ticket für die Bahn, die die Urlauber zum Flughafen bringt. Doch was ist, wenn der Zug sich verspätet und man ins Taxi steigt, um den Flieger noch zu erreichen? Oder man das Flugzeug gar verpasst? Nach Auskunft von Experten muss in dem Fall der Reiseveranstalter dafür haften. Denn ein verspäteter Zug stellt ein Mangel der Pauschalreise dar und das Zug-Ticket ist als Rail [&] Fly-Ticket eine eigene Reiseleistung des Veranstalters und nicht mehr die Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn (AG Hannover, Az.: 410 C 3837/16).

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Firmenjubiläum von der Steuer absetzbar

Bei Firmenfeiern schaut das Finanzamt ganz genau hin. Und meist wird ein Großteil der Kosten nicht als betrieblicher Aufwand gewertet, kann also nicht steuerlich geltend gemacht werden. Doch es geht auch anders. In einem konkreten Fall handelte es sich sogar um eine mehrtägige Jubiläumsfeier, bei der es die Mitarbeiter eines Vereins und einer GmbH so richtig krachen ließen. Rund eine Viertelmillion Euro kostete die Veranstaltung – knapp 150.000 Euro für die GmbH und knapp 90.000 Euro für den Verein. Der Fiskus wertete den Großteil der Kosten jedoch als Geschenke, die nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. So blieb das Unternehmen zunächst auf rund 65.000 Euro seiner Kosten sitzen und der Verein auf gut 77.000 Euro. Die Gastgeber zogen vor Gericht und erstritten zumindest einen deutlich geringeren Abzug. Am Ende wurden für die GmbH und den Verein jeweils gut 20.000 Euro als nicht abzugsfähige Bewirtung festgesetzt. Den Grund erklären die Experten: Die Gastgeber konnten nachweisen, dass die Veranstaltung dem fachlichen Austausch der Teilnehmer sowie der Kontaktpflege diente, also einen vorwiegend beruflichen Charakter hatte (Finanzgericht Münster, Az.: 13 K 3518/15 K).

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