Verbrauchertipps

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von 15. Februar 2022

Bürostuhl mit ins Homeoffice – Kündigung

Es war eine pragmatische Entscheidung der Arbeitnehmerin: Da ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie das Arbeiten aus dem Homeoffice angeordnet hatte, nahm sie kurzerhand ihren Bürostuhl mit nach Hause, um auch dort acht Stunden lang in einer sitzenden Position arbeiten zu können. Die Möbelstücke, die sie zu Hause hatte, waren allesamt ungeeignet. Daraufhin flatterte der verdutzten Frau die Kündigung ins Homeoffice. Die Begründung ihres Arbeitgebers: Sie hatte die Mitnahme des Bürostuhls nicht mit ihm abgesprochen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in der Tat eine Pflichtverletzung darstellt, ungefragt Gegenstände aus dem Büro mit nach Hause zu nehmen – Homeoffice hin oder her. Doch auch nach richterlicher Ansicht reichte der Tatbestand nicht für eine außerordentliche Kündigung. Denn immerhin war das Homeoffice eine Anordnung des Arbeitgebers, der gleichzeitig nicht so kurzfristig für die notwendige Ausstattung gesorgt hatte (Arbeitsgericht Köln, Az.: 16 Ca 4198/21).

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Catering darf wegen geplatzter Hochzeitsfeier abgesagt werden

Nach Lust und Laune darf ein Hochzeitspaar natürlich keinem Caterer absagen, mit dem ein Vertrag geschlossen wurde. Anders verhält es sich nach Auskunft der ARAG Experten, wenn es um ein Hochzeits-Catering geht und die Feier aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden kann. In einem konkreten Fall hatte ein Brautpaar bereits eine Anzahlung von über 6.000 Euro an einen Caterer geleistet, als die Hochzeitsfeier, die bereits einmal um ein Jahr verschoben wurde, aufgrund der Corona-Pandemie ein weiteres Mal ausfallen musste. Das Brautpaar hatte nach der zweiten Corona-bedingten Absage keine Lust mehr auf eine große Feier und sagte dem Caterer ab. Der aber weigerte sich, die Anzahlung zurückzugeben und das Risiko der Pandemie allein zu tragen. Schließlich sei es ja möglich, entweder draußen zu feiern oder die Feier ein weiteres Mal zu verschieben. Kein Grund also, vom Vertrag zurückzutreten. Das sahen die angerufenen Richter allerdings anders. Dem Paar sei weder eine Feier draußen, noch ein weiteres Abwarten zumutbar (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 198/21 (noch nicht rechtskräftig)).

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Für die Kinderbetreuung ungeeignet

Tagesmütter und -väter, die während der Betreuungszeit mit ihrem Hund Gassi gehen oder in der Wohnung der Nachbarin einen Kaffee trinken, während die Tageskinder schlafen, sind zur Kinderbetreuung ungeeignet. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Tagesmutter zu einer kurzen Runde mit ihrem Hund aufbrach und ihre Tageskinder von einer dritten Person beaufsichtigen ließ. Ein anderes Mal besuchte sie eine Nachbarin, die im selben Mehrfamilienhaus direkt unter ihr wohnte, um mit ihr einen Kaffee zu trinken, während ihre Tageskinder schliefen. Die Überwachung der ihr anvertrauten Kinder übernahm derweil das Babyfon. Die Stadt entzog der Frau die Pflegeerlaubnis, da sie ihre Aufgabe als Tagesmutter nicht höchstpersönlich wahrgenommen hatte. Auch die Richter waren der Ansicht, dass die Frau für ihren Job ungeeignet war und warfen ihr mangelnde Verlässlichkeit vor. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nur ein zwingender Notfall eine Ausnahme für die lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflicht darstellen kann (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 B 1966/21).

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