Was 2015 für Autofahrer wichtig ist

von 21. Februar 2015

Abmeldung via Internet

Wer sein Fahrzeug abmelden möchte, kann dies neuerdings bequem per Internet erledigen. Möglich machen das die neuen Zulassungsbescheinigungen und Stempelplaketten auf den Kennzeichen, die seit dem 1. Januar 2015 bei der Zulassung eines Fahrzeugs verwendet werden. Beide sind mit einem verdeckten Sicherheitscode versehen, der für die Abmeldung freigelegt wird. Mithilfe dieses Codes kann dann die Abmeldung auf den Internetseiten der Zulassungsbehörden der Länder oder dem zentralen Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes online beantragt werden. Die Gebühren werden elektronisch mittels ePayment beglichen. Ergänzend dazu ist weiterhin die persönliche Abmeldung bei der zuständigen Behörde möglich. In naher Zukunft soll auch die Zulassung von Fahrzeugen online erfolgen können.

Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich

Die sogenannte „Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitzwechsel“ ist zum 1. Januar 2015 bundesweit entfallen. Das bedeutet: Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk um, können Sie entscheiden, ob Sie Ihr bisheriges Kennzeichen behalten oder sich ein neues zuteilen lassen wollen. Beachten Sie aber, dass auch bei einer Mitnahme des Kennzeichens die Pflicht besteht, die Adressdaten in den Fahrzeugpapieren von der zuständigen Zulassungsbehörde vor Ort unverzüglich umschreiben zu lassen. Bei einem Halterwechsel besteht die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme übrigens nicht (mehr). Dies war bislang in einzelnen Bundesländern, so z.B. in Hessen, erlaubt.

Strengere Regelungen für Kurzzeitkennzeichen

Ab dem 1. April 2015 gelten strengere Vorschriften für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen. Damit soll dem in der Vergangenheit stark angestiegenen Missbrauch dieser Kennzeichen ein Riegel vorgeschoben werden. Ein Kurzzeitkennzeichen gibt es dann nur noch, wenn das Fahrzeug der Zulassungsbehörde bekannt ist und eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nachgewiesen wird. Zudem muss das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet sein. Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind ausnahmsweise zulässig, wenn das Fahrzeug bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat, gefahren wird. Auch die Fahrt in eine Werkstatt im Zulassungsbezirk, um die festgestellten Mängel reparieren zu lassen, ist nach der Neuregelung erlaubt.

Neue Verbandkästen

Ein Verbandkasten ist in jedem Pkw laut Gesetz Pflicht. Seit Jahresbeginn sind im Handel nun nur noch Verbandkästen erhältlich, die der geänderten DIN 13164 entsprechen. Darin ist unter anderem ein neues 14teiliges Pflasterset enthalten. Haben Sie noch einen Verbandkasten nach den bislang gültigen Vorschriften im Auto, drohen Ihnen aber keine Konsequenzen: Die alten Verbandkästen dürfen noch bis zum Ablaufdatum weiterbenutzt werden.

Nachrüstung von Dieselfahrzeugen wird gefördert

Halter von älteren Dieselfahrzeugen können auch im Jahr 2015 wieder einen Zuschuss erhalten, wenn sie ihren Wagen mit einem Partikelfilter nachrüsten. Die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und gilt für Pkw, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals zugelassen wurden. Insgesamt wurden dafür 30 Millionen Euro bereitgestellt. Der Förderbetrag pro Fahrzeug beläuft sich auf 260 Euro. Der Partikelfilter muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2015 eingebaut werden. Im Anschluss an den Einbau kann dann der Antrag auf Förderung beim BAFA gestellt werden. Die Antragstellung ist ab dem 1. Februar 2015 möglich.

Bis Jahresende mit Elektroautos Steuern sparen

Sie überlegen, ob das neue Auto ein Elektroauto werden soll? Wenn Sie noch in den Genuss der zehnjährigen Steuerbefreiung für E-Autos kommen wollen, sollten Sie die Entscheidung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 treffen. Denn nur Elektrofahrzeuge, die bis zu diesem Tag erstmals zugelassen werden, sind noch für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gibt es die Steuerbefreiung nur noch für fünf Jahre.