Weihnachten: Die Regeln rund um die Feiertage

von 17. Dezember 2019

Experten erklären, welche Rechte zwischen den Jahren für Arbeitnehmer herrschen.

Arbeiten an Heiligabend, Weihnachten oder Silvester

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage, daher hängt es lediglich vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab, ob die Tage frei sind oder ein halber oder ganzer Urlaubstag genommen werden muss. Der 25. und 26. Dezember dagegen sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Laut Experten sind im Arbeitszeitgesetz 16 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein.

Das Diensthandy bleibt während der Feiertage abgeschaltet

Rein rechtlich ist niemand verpflichtet, Weihnachten ans Diensthandy zu gehen. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeit¬nehmer einen Bereit¬schafts¬dienst übernommen haben. Führungs¬kräfte können unter Umständen ebenfalls dazu verpflichtet sein. Alle anderen können laut Experten ihr Diensthandy aber beruhigt ausschalten.

Recht auf Feiertagszuschläge

Gesetzlich gibt es nach Auskunft der Experten keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an Feiertagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen schuftenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern die vertragliche oder tarifvertragliche – und dort kann dann auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt sein.

Zuschläge und Steuern

Glück im Unglück haben diejenigen, die an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen und einen Zuschlag erhalten. Es lohnt sich: Denn der Lohnzuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen ist bis zu 150 Prozent und an Silvester ab 14 Uhr bis zu 125 Prozent des Grundlohnes von maximal 50 Euro pro Stunde steuerfrei, so die Experten.

Betriebsferien

Auch wenn die Urlaubsverteilung im Allgemeinen nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, darf er Betriebsferien anordnen. Dabei sollte er auf zwei Dinge achten. Erstens sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden und zweitens sollte er die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb jedoch einen Personal- oder Betriebsrat, darf der Chef nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss dessen Zustimmung einholen.

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