Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalt verlängert Eindämmungsverordnung
von 19. Juli 2022 0 Kommentare

Die Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird um weitere vier Wochen – bis zum 20. August 2022 – verlängert. Damit bleiben die bisher geltenden Schutzmaßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung weiter bestehen. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen.

Die Corona-Infektionslage wird nach wie vor genauestens beobachtet und Regelungen fortlaufend überprüft. Angesichts hoher Infektionszahlen gilt umso mehr der Appell, auf Hygienemaßnahmen und Mindestabstände zu achten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt es bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten festzulegen.

 


Siebzehnte Verordnung

über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

SARSCoV2 in SachsenAnhalt

(Siebzehnte SARSCoV2Eindämmungsverordnung 17. SARSCoV2EindV).

Vom 31. März 2022.
zuletzt geändert durch

Dritte Vierte Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten SARSCoV2Eindämmungsverordnung

Vom . Juli 2022.

Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2, § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3a4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 947), sowie § 7 der COVID19SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), wird verordnet:

 

Präambel

Diese Verordnung dient der Bekämpfung der COVID19Pandemie im Rahmen des Gesundheitsschutzes. Zu diesem Zweck sollen das Infektionsgeschehen reduziert und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden. Weiterhin gilt es, eigene Interessen zurückzustellen und freiwillig das Gemeinwohl zu stärken. Das bedeutet, Verantwortung und Fürsorge für andere zu übernehmen. Zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der vulnerablen Personengruppen, sind weiterhin besondere Schutzmaßnahmen notwendig. Um Kontakte zu reduzieren und einen Schutz der Anwesenden vor Infektionen zu gewährleisten wird empfohlen, möglichst einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die Hygiene zu beachten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen MundNasenSchutz zu tragen und Innenräume regelmäßig zu lüften. Jede Person ist angehalten, physischsoziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten und sich regelmäßig zu testen.


§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein medizinischer MundNasenSchutz im Sinne dieser Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:201910 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OPMaske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1, FFP2 oder FFP3Maske). Soweit eine Verpflichtung zur Verwendung eines medizinischen MundNasenSchutzes vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren und

3. Personen, denen die Verwendung einer MundNasenBedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

(2) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen oder vor Ort vorzunehmen. Der Verantwortliche hat die Bescheinigung oder eine Dokumentation über einen vor Ort durchgeführten Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer VorOrtKontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(3) Von der Testpflicht ausgenommen sind

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARSCoV2 aufweisen,

2. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARSCoV2 aufweisen (geimpfte Personen),

3. Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARSCoV2 aufweisen (genesene Personen), sowie

4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes nach Satz 1 Nr. 2 oder eines Immunschutzes nach Satz 1 Nr. 3 ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

 

§ 2

Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutzes

(1) Patienten, Besucher und Fahrgäste haben in den folgenden Einrichtungen in geschlossenen Räumen auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen MundNasenSchutz nach § 1 Abs. 1 zu tragen:

1. Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Abs. 1 Nrn. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und

g) Rettungsdienste sowie

h) voll oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbare ambulante Pflegedienste soweit diese nicht solche nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) sind,

2. Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und

3. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere

a) Obdachlosenunterkünfte sowie

b) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutzes gilt nicht für Bewohner der in Satz 1 genannten Einrichtungen.

(2) Für das in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 tätige Kontroll und Servicepersonal und das Fahr und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, gilt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen MundNasenSchutz nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

 

§ 3

Testung

In den folgenden Einrichtungen ist sicherzustellen, dass nur Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern der Zutritt gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 2 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 1 Abs. 3 ausgenommen sind:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 11 sowie nach § 36 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 7 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere

a) Krankenhäuser,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

d) voll oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbare ambulante Pflegedienste soweit diese nicht solche nach § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und

2. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser und Heime für Senioren.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 keinen medizinischen MundNasenSchutz trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vorliegt,

2. § 3 Zutritt zu den genannten Einrichtungen gewährt, ohne dass für die dort genannten Personen ein negatives Testergebnis oder eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 vorliegt.

 

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

§ 5

 

Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

 

 

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. August 2022 außer Kraft.

 

Magdeburg, den . März 2022.

 

Die Landesregierung
SachsenAnhalt

         

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